„Sagen Sie doch mal,
Herrn Kandidat X, wie würden Sie folgenden Fall entscheiden: Der Beklagte eines Verfahrens legte zwar
rechtzeitig Berufung gegen ein ihn zur Zahlung von 1 Mio. € verdammendes Urteil
ein, die Berufungsbegründung gab er jedoch erst
nach Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist ab. Zu seiner Rettung stellte der Beklagte einen
Antrag
auf Wiedereinsetzung und begründete sein fehlendes Verschulden damit, sein Rechtsanwalt
habe die verantwortliche
Büroangestellte
mündlich angewiesen, den Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist auf den 19.06. zu notieren. Das habe diese jedoch
versäumt, obwohl die Überwachung von Notfristen in der Kanzlei mit einem
elektronisch geführten Fristenkalender sowie einem Fristenbuch grundsätzlich
gut überwacht gewesen sei.“