07.12.2008 AMTSHAFTUNG NACH § 839 BGB IVM ART. 34 GG - BRANDENBURGISCHES OLG, URTEIL VOM 18.11.2008, 2 U 8/08
Die Themen der Klausuren im ersten und zweiten juristischen Staatsexamen saugt sich das Justizprüfungsamt nicht aus den
Fingern. Vielmehr werden reale Fälle in abgewandelter Form als Aufgabe gestellt.
Es bringt jetzt aber nichts, als Referendar oder Student 200 Urteile im Monat
auswendig zu lernen. Aber eine stichprobenartige Lektüre der höheren
Rechtsprechung kann dem einen oder anderen im Examen vielleicht zum Lucky Punch
und zu dem erhabenen Ausspruch „Den Fall kenne ich“ verhelfen.
Das folgende Urteil
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18.11.2008 (2 U 8/08) könnte zum
Beispiel ein solcher Lucky Punch sein. Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen
eines Unfalls mit einem Rauschgiftspürhund …
Tenor
Die Berufung
des Klägers gegen das am 16. Januar 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Cottbus, Az. 5 O 26/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten
der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision
wird nicht zugelassen.
I.Tatbestand
Der Kläger
macht als Halter und Eigentümer des PKW Citroen, amtliches Kennzeichen …,
Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 4. April
2003 gegen 13:30 Uhr auf der Landstraße … zwischen den Ortschaften G. K. und K.
K. ereignete. Der von dem Enkel des Klägers, dem Zeugen L., geführte PKW stieß
im linken Frontbereich mit dem Hund „R.“ zusammen, der unvermittelt auf die
Straße gelaufen war. Der Hund hatte sich bei einem Spaziergang von dem
Beklagten zu 2., dem er dienstlich anvertraut war, losgerissen. Halter des
Hundes ist die Beklagte zu 1., die ihn als Rauschgiftspürhund im Zolldienst
nutzt. Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage wurde durch Teilurteil
vom 31.03.2004 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Tatbestand dieses Teilurteils sowie den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das
Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und mündliche
Anhörung eines Sachverständigen der Bundesanstalt für Materialforschung die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, eine Amtspflichtverletzung
des Beklagten zu 2. liege zwar vor. Denn dieser sei verpflichtet gewesen, bei
der Führung des Hundes unbeteiligte Personen vor einem Angriff dieses Tieres zu
schützen. Ihn treffe jedoch kein Verschulden, denn dem Beklagten zu 2. sei der
Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB gelungen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme stehe nämlich nicht fest, dass von dem Hund im Vergleich zu
anderen Hunden besondere Gefahren ausgegangen seien. Insbesondere sei nicht
erwiesen, dass der Hund vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall bereits
mehrfach entlaufen sei. Der Beklagte zu 2. habe daher - indem er den Hund
angeleint ausgeführt habe, die Leine grundsätzlich geeignet war, den Hund
zurückzuhalten und er versucht habe, den ansonsten gehorsamen Hund mit
Kommandos sowie dem Festhalten der Hundeleine zum Anhalten zu bewegen - seiner
Sorgfaltspflicht genügt. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
wird Bezug genommen.
Der Kläger
hat gegen dieses, ihm am 4. Februar 2008 zugestellte Urteil mit einem am 21.
Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und stützt diese
vorrangig auf eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Zur
Begründung führt er an, die Beweisaufnahme habe entgegen den Feststellungen des
Landgerichts ergeben, dass der Hund bereits vor dem Vorfall auffällig gewesen
sei und von ihm daher eine besondere Gefahr ausgegangen sei. Außerdem sei die
verwendete Hundeleine ungeeignet gewesen, jedenfalls sei sie nicht hinreichend
kontrolliert worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen
Entscheidung des Landgerichts Cottbus vom 16.01.2008 die Beklagte zu 1. zu
verurteilen, an den Kläger 3.546,07 € nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem
Basiszinssatz seit dem 17.05.2003 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche
Urteil, hält die Begründung des Landgerichts für rechtsfehlerfrei und vertieft
ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II. Entscheidungsgründe
Die
zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Dem
Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der
Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nicht zu. Der Beklagte zu 2. hat eine
ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht, für die die Beklagte zu 1.
nach Art. 34 GG haftet, nicht schuldhaft verletzt.
a) Der
Beklagte zu 2. hat den Diensthund im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit eingesetzt,
denn er war als Zollbeamter aufgrund öffentlich-rechtlicher Dienstpflicht sowie
seiner Verpflichtungserklärung vom 03.11.2000 zur Führung, Pflege und
Beaufsichtigung des Hundes verpflichtet.
b) Bei der
Ausübung dieser hoheitlichen Tätigkeit hat der Beklagte zu 2. keine schuldhafte
Amtspflichtverletzung begangen. Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt
festgestellt, dass ein Anspruch allein aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in
Betracht kommt, weil § 833 BGB von § 839 BGB als Spezialvorschrift verdrängt
wird. Bei der Feststellung der Amtspflichtverletzung ist jedoch die
Beweislastregel des § 833 Satz 2 BGB anzuwenden. Vorliegend hat sich auch eine
typische Tiergefahr verwirklicht. Dies ist immer der Fall, wenn die durch die
Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben,
Gesundheit und Eigentum Dritter zu einem Schaden geführt hat. Da der Diensthund
„Berufstier“ im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist, obliegt der Beklagten zu 1. der
Nachweis, dass der Beklagte zu 2. bei der Beaufsichtigung des Tiers die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Diesen Beweis hat das Landgericht
im Ergebnis zu Recht als erbracht angesehen.
(1) Das
Landgericht hat es nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z., L.,
B., K. und H. als erwiesen erachtet, dass von dem Diensthund im Vergleich zu
anderen Hunden keine besonderen Gefahren ausgegangen sind. Weder habe die
Beweisaufnahme ergeben, dass das Tier bereits vor dem klagegegenständlichen
Unfall mehrfach entlaufen noch als „dorfbekannter Streuner“ bekannt gewesen
sei. Der Kläger stützt seine Berufung darauf, dass das Landgericht zu Unrecht
zu dieser Feststellung gelangt sei. Insbesondere habe das Landgericht den
Aussagen der Zeugen L. und B. keine hinreichende Bedeutung beigemessen. Bei
sachgerechter Würdigung dieser Aussagen habe das Landgericht zu dem Schluss
kommen müssen, dass der Hund bereits mehrfach ausgerissen sei und von ihm daher
eine besondere Gefahr ausgegangen sei.
Damit greift
die Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts an, allerdings ohne Erfolg.
Denn § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hindert eine eigenständige Bewertung des
Beweisergebnisses durch den Senat. Nach dieser Regelung hat das
Berufungsgericht grundsätzlich die von dem erstinstanzlichen Gericht
festgestellten Tatsachen der eigenen Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit
nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der
Tatsachenfeststellung begründen. Konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder
lückenhafte Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes bestehen etwa, wenn
die Tatsachenfeststellung verfahrensfehlerhaft gewonnen wurde, die
Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder
gerichtsbekannte oder allgemein bekannte Tatsachen bei der Beweiswürdigung
keine Berücksichtigung erfahren.
Keiner
dieser Fälle liegt hier vor. Das Landgericht hat mit nachvollziehbaren
Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, insbesondere unter Hinweis auf
Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Zeugen L. und B., begründet, weshalb
es die Aussage des Zeugen Z., nicht aber die Aussagen der Zeugen L. und B. für
glaubhaft erachtet. Dies lässt Fehler in der Beweiswürdigung nicht erkennen.
Die Rüge des Klägers erschöpft sich insoweit in einer anderen, jedoch
keinesfalls zwingenden, Würdigung der Zeugenaussagen und vermag daher keine
hinreichenden Zweifel im Sinne von § 529 ZPO zu begründen.
Das
Landgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft Beweisangebote des Klägers
übergangen. Die Rüge der Berufung, die Vernehmung der Schwester des Beklagten
zu 2., der Zeugin H., sei zu Unrecht unterblieben, greift nicht durch. Von
einer Vernehmung dieser - von der Beklagten zu 1. gegenbeweislich benannten
Zeugin - hat das Landgericht folgerichtig abgesehen, nachdem es bereits die Behauptung
des Klägers zur Gefährlichkeit des Hundes für nicht erwiesen erachtet hat.
Zu Unrecht
rügt die Berufung ferner, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung
unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte zu 2. selbst ein zweimaliges
Entlaufen des Hundes in der Vergangenheit eingeräumt habe. Das Landgericht hat
diesen Umstand gewürdigt und ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass diese
beiden Vorkommnisse, die mit dem hier klagegegenständlichen Vorfall nicht
vergleichbar sind, nicht den Schluss zulassen, der Hund würde häufiger
ausbrechen oder streunen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Soweit die
Berufung schließlich vorbringt, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, welche
Schutzhundprüfungen das Tier mit welchen Ergebnissen abgelegt habe, ist weder
ersichtlich noch von der Berufung dargelegt, zu welchem Zweck diese Aufklärung
hätte erfolgen sollen, insbesondere welche Konsequenzen sich für die
Beurteilung der von dem Hund ausgehenden Gefahr hieraus ergeben hätten.
(2) Auch die
von dem Landgericht getroffene Feststellung, die Hundeleine sei gerissen, als
der Beklagte zu 2. den durch ein Reh aufgeschreckten Hund zurückhalten wollte,
ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht stützt diese Feststellung mit
nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen auf die insgesamt glaubhafte
Aussage des Beklagten zu 2. sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen
Dr. Klinger. Der Sachverständige hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten
ausgeführt, dass das gleichzeitige Brechen des Karabinerhakens und das Reißen
der Leine möglich sind. Substantiierte Einwände gegen diese Ausführungen des
Sachverständigen werden durch die Berufung nicht vorgebracht. Soweit die
Berufung beanstandet, das Landgericht habe sich durch den Sachverständigen eine
rechtliche Bewertung abnehmen lassen, trifft dies nicht zu. Bei der von dem
Sachverständigen in seinem mündlichen Gutachten beantworteten Frage, ob bei dem
von dem Zeugen Z. geschilderten Vorfall an der Hundeleine die Schnur reißen und
der Karabinerhaken brechen konnten, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage,
sondern um eine sachverständig zu klärende Tatsachenfrage.
(3) Eine
Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. liegt auch nicht darin, dass er, so die
Behauptung des Klägers, den Hund mit einer ungeeigneten Hundeleine ausgeführt
habe. Ohne Erfolg stellt die Berufung die grundsätzliche Geeignetheit der Leine
in Frage. Ausweislich der zur Akte gereichten Beschreibung war die verwendete
Leine „Flexi New Giant 8 m“ für große Hunde bis 60 kg geeignet; der Hund der
Beklagten zu 1. wog aber nur ca. 30 kg. Die Verwendung der Leine war daher,
auch wenn sie vorliegend aus letztlich ungeklärter Ursache nicht ordnungsgemäß
funktionierte, nicht sorgfaltspflichtwidrig; ein Versagen der Leine war für den
Beklagten zu 2. nicht vorhersehbar.
(4) Auch die
unterbliebene Kontrolle der Leine auf etwaige Vorschäden vor dem Ausführen des
Hundes begründet keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. Der Senat folgt
auch in diesem Punkt den Ausführungen des Landgerichts, wonach der Beklagte zu
2. mit der im Abstand von sechs Wochen erfolgenden Überprüfung der Leine im
Rahmen der Dienstübungen für die Zollhunde seinen Sorgfaltspflichten genügt
hat. Eine tägliche Kontrolle der Leine würde die an den Hundehalter zu
stellenden Sorgfaltsanforderungen überspannen; dies vorliegend insbesondere
deshalb, weil es sich um eine sog. „Gurt-Roll-Leine“ handelte, die sich für den
Hundehalter nicht sichtbar im Gehäuse befindet. Abgesehen davon liegen hier
auch keine Anhaltspunkte vor, die auf eine erkennbare Vorschädigung der Leine
schließen lassen könnten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die
unterlassene Überprüfung der Leine für das Entlaufen des Hundes ursächlich
geworden sein kann.
2. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3. Die
Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht
vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist
die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf
der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
4. Der
Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.546,07 € festgesetzt.