13.07.2009 CHEF ... ICH BIN SCHWANGER! - INTERVIEW SORGERECHT
Rund um das Sorgerecht stellen sich juristischen Laien viele Fragen. Haben z.B. bei nichtverheirateten Paaren automatisch Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht? Kann ein Elternteil alleine entscheiden, auf welche Schule das Kind gehen soll?
Referendare.net hat Gabriele Greiner-Zimmermann, Fachanwältin für Familienrecht in der KanzleiGreiner-Zimmermann & Heindörfer & Westenberger,diese und weitere Fragen gestellt ...
Frau Greiner-Zimmermann, was ist
eigentlich das Sorgerecht? Entscheidende
Vorschrift isthier§ 1626 Abs. 1 BGB: „Die
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen.
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)“. Zum
Sorgerecht zählt aber auch die Förderung der sukzessiven Verselbständigung der
Kinder und das Dialoggebot der Eltern. Die
Eltern sind verpflichtet untereinander Einvernehmen in Fragen der Betreuung und
Erziehung des Kindes herzustellen und berechtigt, bei
Meinungsverschiedenheiten das Gericht anzurufen. Personensorge
umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu
erziehen, zu beaufsichtigen und seinen
Aufenthalt zu bestimmen. Sie umfasst auch die Vertretung
des Kindes, auch zur Geltendmachung von Unterhalt.
Wie ist das Sorgerecht grundsätzlich
verteilt bei Verheirateten, bei Geschiedenen und bei (unverheirateten)
Partnerschaften, wenn es keine gesonderten Absprachen gibt? Bei Verheirateten besteht grundsätzlich
gemeinsame eterliche Sorge für alle in der Ehe geborene Kinder.Bei Geschiedenen bleibt esauch nach der Ehescheidung bei der gemeinsamen
elterlichen Sorge. Bei (unverheirateten)
Partnerschaften, bei denen keine gesonderte Absprache getroffen wurde, liegt das alleinige
Sorgerecht bei der Mutter.
Wie und vor wem wird das Sorgerecht manifestiert? Einer Manifestation bedarf es erst dann,
wenn vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall abgewichen wird. Beispielsweise
benötigt der Vater eines Kindes, mit dessen Mutter er nicht verheiratet ist,
eine sog. Sorgerechtserklärung zum
Nachweis seines Sorgerechts (Erklärungsprinzip). Diese ist von beiden
Elternteilen des Kindes abzugeben. Möglich ist die Beurkundung durch die
Jugendämter, aber auch durch Notare. Wird ein Notar eingesetzt, dann entstehen jedoch Kosten. Es gibt im Streitfall für die nicht verheiratete Mutter mit
alleiniger elterlicher Sorge die sog. Negativbescheinigung des Jugendamts zum
Nachweis ihrer alleinigen elterlichen Sorge. Im Falle der Übertragung der
elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine (bei Verheirateten oder
Geschiedenen) dient diesem Elternteil zum Nachweis die Entscheidung des
Familiengerichts.
Was müssen
unverheiratete Paare tun, damit beide zusammen automatisch ab Geburt das
Sorgerecht haben? Sie können die bereits
erläuterte Sorgerechtserklärung bereits vor der Geburt des Kindes vor
dem Jugendamt oder auch einem Notar, dort aber kostenpflichtig, abgeben. Diese muss dann mit der vorgeburtlichen Anerkennung der
Abstammung des Kindes durch den Vater und die entsprechende
Zustimmung der Mutter verbunden werden.
Gibt es eine Frist für die Sorgerechtserklärung? Nein, es gibt – im
Gegensatz zur Vaterschaftsanfechtung - hier keine Frist. Die Erklärung kann
also jederzeit auch nach der Geburt erfolgen, gilt aber nur für die Zukunft, in
der Zeit davor steht die elterliche Sorge alleine der Mutter dazu. Eine noch
bestehende Ehe der Mutter hindert die Sorgerechtserklärung des leiblichen
Vaters dann nicht, wenn das Kind bei Anhängigkeit des Scheidungsantrags noch
nicht geboren ist und der leibliche Vater auch die
Vaterschaft anerkannt hat.
Kann der
nichteheliche Vater des Kindes von der Mutter die Abgabe einer Sorgeerklärung
einfordern? Nein, der nichteheliche Vater hat keinen Anspruch auf Abgabe der Sorgerechtserklärung, er ist auf die
freiwillige Zustimmung der Mutter angewiesen. Etwas anderes gilt nur im Falle
der Gefährdung des Kindeswohls. Dann
kann der Vater die Übertragung der elterlichen Sorge beantragen.
Muss bei gemeinsamem Sorgerecht immer alles
gemeinsam von beiden Sorgerechtsberechtigten entschieden werden? Im allgemeinen wird zwischen den Eltern eine natürliche oder
vereinbarte Aufgabenteilung praktiziert. Im Rahmen dieser Teilung kann der
jeweils betroffene Elternteil allein handeln. Bei wichtigen Angelegenheiten im
Leben eines Kindes wie religiöse Erziehung, Schule, Ausbildung, Ort der
Unterbringung bzw im Falle der Trennung bei welchem Elternteil das Kind leben
soll, Krankenhausaufenthalt etc. haben sich die Eltern abzustimmen.
Können Sie Beispiele nennen, welche
Handlungen grundsätzlich von beiden entschieden werden können
bzw. müssen? Religiöse Erziehung, Schule, Ausbildung,
Ort der Unterbringung bzw. im Falle der Trennung bei welchem Elternteil das
Kind leben soll, Krankenhausaufenthalt etc.
Was darf z.B. auch ein Sorgerechtsberechtigter alleine entscheiden? Im allgemeinen wird zwischen
den Eltern eine natürliche oder vereinbarte Aufgabenteilung praktiziert. Im
Rahmen dieser Teilung kann der jeweils betroffene Elternteil allein handeln. Für
tägliche Angelegenheiten besteht auch bei Getrenntleben der Eltern
Alleinentscheidungsbefugnis. Z.B., ob das Kind ein befreundetes
Kind besuchen oder Schwimmen gehen darf, wann es wieder zu Hause zu sein hat.
Was ist bei Notfällen, kann dann ein Sorgeberechtigter auch ausnahmsweise alleine
entscheiden? Ja, s.o. Der Elternteil
hat den anderen aber umgehend zu informieren.
Wie wird das Problem gelöst, wenn sich zwei Sorgerechtsberechtigte
nicht einvernehmlich für eine Lösung (z.B. die richtige Schule) entscheiden
können? Zunächst sind die Eltern
gehalten die Beratungs- und Vermittlungsangebote insbesondere der Jugendämter aber auch Erziehungsberatung etc. in Anspruch zu nehmen. Kommt auch dann keine Einigung
zustande besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Entscheidung auf Antrag eines Elternteils.
Wird bei
Trennungen und Scheidungen automatisch über das Sorgerecht entschieden? Nein,
nur auf Antrag eines Elternteils.
Wie
funktioniert das gemeinsame Sorgerecht bei getrennt lebenden bzw. geschiedenen
Sorgeberechtigten? Für tägliche Angelegenheiten besteht bei Getrenntleben
der Eltern Alleinentscheidungsbefugnis. Ansonsten, also bei
wichtigen Angelegenheiten im Leben des Kindes, haben sie sich zu einigen.
Können unverheiratete Paare per
zivilrechtlichem Vertrag Grundsätze über die Erziehung, Pflege und
Beaufsichtigung eines Kindes regeln? Nein, es besteht nur die Möglichkeit
der gemeinsamen Sorge bei Abgabe einer Sorgerechtserklärung.
Sind Verträge wirksam, in denen für den Fall der Scheidung das
Sorgerecht an einen Partner alleinig verteilt werden soll? Nein.
Wann kann einer Person das Sorgerecht
entzogen werden? Entzug oder Einschränkung erfolgt von Amts wegen bei
Gefahr für das Wohl des Kindes oder für das Vermögen des Kindes. Ein Verschulden der Eltern ist nicht erforderlich. Z.B.
führen Sorgerechtsmissbrauch, Vernachlässigung, unverschuldetes Versagen der Eltern, Kindeswohlgefährdung
durch das Verhalten oder fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern zur
Abwehr der Gefahr zu einem möglichen Sorgrechtsentzug.
Was sind also die
rechtlichen Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts? Es muss eine Gefährdung des Kindeswohls oder –vermögens, Erziehungsunvermögen der
Eltern und mangelnde Bereitschaft der Eltern, dieses Erziehungsunvermögen von
außen beheben zu lassen um die Gefahr abzuwenden, vorliegen.
Wie kann man gegen die Entziehung des Sorgerechts vorgehen? Zunächst
mit den üblichen Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Gerichts. Des
Weiteren hat das Gericht andauernde einschränkende Maßnahmen in angemessenen Abständen zu überprüfen und erst recht dann, wenn eine erhebliche Änderung der die frühere Entscheidung begründenden
Tatsachen bekannt werden, also bei Bekanntwerden von triftigen, das Wohl des
Kindes nachhaltig berührende Gründen. Es herrscht dabei Amtsermittlungsgrundsatz. Wenn bei
einer Scheidung beide Erziehungsberechtigten das alleinige Sorgerecht
beantragen, nach welchen Kriterien entscheidet das Gericht über die Erteilung? Ausschließlich
danach, was dem Wohl des Kindes am meisten dient. Das Kindeswohl ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff. Wann es vorliegt, wird anhand von bestimmten Kriterien geprüft: (positive) Bindungen der
Kinder, Bindungstoleranz, Fähigkeit eines Elternteils das Umgangsrechts des
anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils zu gewährleisten, Vorschlag,
Widerspruch und Wille der Kinder (s.u.), Elternvorschlag , Erziehungsfähigkeit der Eltern (Förderungsgrundsatz), Betreuungsmöglichkeiten
der Eltern, Kontinuitätsgrundsatz, Mindestkooperationsfähigkeit und -wille. Allerdings
wird das Familiengericht in aller Regel zunächst versuchen eine Einigung im
Rahmen der Anhörung der Eltern herbeizuführen, es wird hierzu auch eine
Stellungnahme des Jugendamts erholt. Für den Fall der Nichteinigung werden in
jedem Fall die Kinder (wenn nicht schon vorher) angehört und ggf. auch ein
familienpsychologisches Sachverständigengutachten erholt.
Welche Rolle spielt das Kind während eines Sorgerechtsstreits? Vor allen Dingen werden die Kinder angehört etwa ab
einem Alter von drei Jahren. Eine fehlende Anhörung eines Kindes (nicht nur der
über 14–Jährigen) ist ein Verfahrensfehler, der in der Regel zur Aufhebung und
Zurückverweisung führt (analog § 539 ZPO). Kinder über 14 Jahren haben ein
Widerspruchsrecht. Ein Widerspruch der über
14-jährigen Kinder hat Bindungswirkung für das Gericht. Kinder ab 14 Jahren
sind daher stets anzuhören § 50 b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGG.
Wie muss das Kind seinen Willen äußern? Das
Kind braucht keine eigene Prozesshandlung vorzunehmen, vielmehr ist jede
Willensäußerung des Kindes unabhängig von ihrer Form, die das Gericht erreicht,
beachtlich. Der von Kindern unter 14 Jahren geäußerte Kindeswille ist kein vom
Gesetzgeber herausgehobenes Kriterium für die Bestimmung des Kindeswohls. Als
Gründe werden u.a. aufgeführt, dass Kinder in diesem Alter nicht mit der
formellen Entscheidungskompetenz belastet werden sollen, sowie aufgrund der
Konfliktsituation bei Trennung und Scheidung sich Kinder oft im Einflussbereich
nur eines Elternteils befinden und sich daraus, aber auch aus den
Besonderheiten der Willensbildung in der jeweiligen Altersstufe Probleme
ergeben.
Kann das Kind der Erteilung des
alleinigen Sorgerechts widersprechen? Folge? Sobald das Kind mindestens 14
Jahre alt ist: ja. Das Gericht hat dann wieder eine offene Kindeswohlabwägung
vorzunehmen. Bei Jugendlichen unter 14 Jahren ist Voraussetzung
der Beachtlichkeit des Vorschlags der Kinder: Reife oder Entscheidungsfähigkeit
des Kindes, Wille ist Ausdruck der inneren Bindung des Kindes zu einem
Elternteil, kein fremd gesteuerter Kindeswille. Trotz Fremdbeeinflussung besteht
Beachtlichkeit des Willens, wenn dies zu einer Prägung des Kindes geführt hat. Je
älter daher das Kind, umso beachtlicher ist sein Wille, aber immer
Einzelfallentscheidung.