24.07.2009 STURZ WEGEN SPINNE - HAFTUNG DES HAUSMEISTERS?
 Eine seltsame Vorstellung von Recht und Unrecht hatte eine Dame aus dem Einzugsgebiet des OLG Karlsruhe. Sie erschrak in der Tiefgarage ihrer Wohnanlage beim Anblick einer sich von der Decke herabseilenden Spinne derart, dass sie stürzte. Mit schweren gesundheitlichen Folgen: Sie prellte sich das Becken und die rechte Gesichtshälfte und brach sich das rechte Handgelenk. Nun forderte sie Schadensersatz vom Hausmeisterservice ...
Das OLG Karlsruhe zeigte wenig Verständnis für die anscheinend arachnophobiekranke Dame. Nach Ansicht der Richter kann der Hausmeisterservice nicht verantwortlich gemacht werden, da der Hausmeisterservice nicht verpflichtet war, die Reinigung genau am
Morgen des Unglücks durchzuführen (Az.
7 U 58/09). Nur, wenn diese Pflicht bestanden hätte, wäre nach Auffassung
der Richter möglicherweise auch das Netz der berüchtigten Spinne
beseitigt worden und die Frau hätte sich nicht erschrocken. Trotz regelmäßiger Reinigung sei nicht auszuschließen, dass die Spinne bereits kurze Zeit nach der Reinigung sich von der Decke herabgelassen hätte. Ein Sturz, wie ihn die Klägerin erlitten habe, zähle insgesamt zum allgemeinen Lebensrisiko.
Verfasst von Team JuReport
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