27.07.2009 AMTSHAFTUNGSANSPRUCH BEI UNEBENEM GEHWEG - OLG BRANDENBURG 2 U 29/08
Amtshaftungsansprüche
gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sind bei Studenten und Referendaren ungefähr
so beliebt wie Gegenwind bei Radrennfahrern. Trotzdem sind
Amtshaftungsansprüche in Klausuren ähnlich häufig wie Gegenwind bei Radrennen. Daher
sollte man auch ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg vom 17.03.2009 (2 U
29/08) kennen. Eine Dame stolperte auf einem wenig frequentierten und sich in
schlechtem Zustand befindenden Gehweg über eine Unebenheit, die durch Wurzeln
eines Baumes entstanden war. Der Niveauunterschied der Verwerfung zum Gehweg
betrug ca. 3 cm. Die Dame verletzte sich und wollte nun natürlich
Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Gemeinde haben …
Die Klägerin war unter Bezugnahme auf
oberlandesgerichtliche Rechtsprechung der Meinung, die Toleranzgrenze bei
hinzunehmenden Unebenheiten läge bei 2 bis 2,5 cm. Das OLG Brandenburg vertritt
in seinem Urteil jedoch einen anderen Standpunkt. Es verneinte einen Anspruch
der Klägerin aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.In der Regel sei der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, solche Gefahren
zu beseitigen, auf die sich ein dienormale Sorgfalt beachtender
Fußgänger selbst nicht einstellen und davor schützen kann. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahrenlage für ihn nicht rechtzeitig
erkennbar ist. Der allgemeine Grundsatz, der Straßenbenutzer habe sich den
gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen, gelte auch für die Nutzer eines
Gehwegs. Aufgrund eines beschränkten
Finanzhaushalts der Gemeinden und der praktischen Unmöglichkeit lückenloser
Sicherungsvorkehrungen, haben sie nur solche Maßnahmen zu treffen, für welche
ein echtes Sicherungsbedürfnis bestehe. Die von der Klägerin vorgetragenen
oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung, welche eine Höhendifferenz von
lediglich von 2-2,5 cm für hinnehmbar halte, stelle keine starre Grenze
dar und kann bei entsprechenden Umständen nach unten oder oben abweichen.
In vorliegendem Fall handelte es sich um
einen wenig frequentierten Fußweg in einem Wohngebiet, wobei die Klägerin
nicht, wie etwa in einer Fußgängerzone, durch Schaufenster abgelenkt gewesen
sei. Darüber hinaus befand sich der Gehweg insgesamt in einem für die Klägerin erkennbar schlechten Zustand,
da etliche Betonplatten gerissen waren und leichte Verwerfungen aufwiesen. Sie
hätte daher der Gefahrenstelle ausweichen oder diese bei Beachtung der
entsprechenden Sorgfalt passieren können. Unerheblich war nach Ansicht der
Richter auch die Tatsache, dass der Weg nach dem Unfall saniert wurde.