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27.07.2009
AMTSHAFTUNGSANSPRUCH BEI UNEBENEM GEHWEG - OLG BRANDENBURG 2 U 29/08

Amtshaftungsansprüche gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sind bei Studenten und Referendaren ungefähr so beliebt wie Gegenwind bei Radrennfahrern. Trotzdem sind Amtshaftungsansprüche in Klausuren ähnlich häufig wie Gegenwind bei Radrennen. Daher sollte man auch ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg vom 17.03.2009 (2 U 29/08) kennen. Eine Dame stolperte auf einem wenig frequentierten und sich in schlechtem Zustand befindenden Gehweg über eine Unebenheit, die durch Wurzeln eines Baumes entstanden war. Der Niveauunterschied der Verwerfung zum Gehweg betrug ca. 3 cm. Die Dame verletzte sich und wollte nun natürlich Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Gemeinde haben …



Die Klägerin war unter Bezugnahme auf oberlandesgerichtliche Rechtsprechung der Meinung, die Toleranzgrenze bei hinzunehmenden Unebenheiten läge bei 2 bis 2,5 cm. Das OLG Brandenburg vertritt in seinem Urteil jedoch einen anderen Standpunkt. Es verneinte einen Anspruch der Klägerin aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.  In der Regel sei der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger selbst nicht einstellen und davor schützen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahrenlage für ihn nicht rechtzeitig erkennbar ist. Der allgemeine Grundsatz, der Straßenbenutzer habe sich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen, gelte auch für die Nutzer eines Gehwegs. Aufgrund eines beschränkten Finanzhaushalts der Gemeinden und der praktischen Unmöglichkeit lückenloser Sicherungsvorkehrungen, haben sie nur solche Maßnahmen zu treffen, für welche ein echtes Sicherungsbedürfnis bestehe. Die von der Klägerin vorgetragenen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung, welche eine Höhendifferenz von lediglich von 2-2,5 cm für hinnehmbar halte, stelle keine starre Grenze dar und kann bei entsprechenden Umständen nach unten oder oben abweichen.

 

In vorliegendem Fall handelte es sich um einen wenig frequentierten Fußweg in einem Wohngebiet, wobei die Klägerin nicht, wie etwa in einer Fußgängerzone, durch Schaufenster abgelenkt gewesen sei. Darüber hinaus befand sich der Gehweg insgesamt in einem für die Klägerin erkennbar schlechten Zustand, da etliche Betonplatten gerissen waren und leichte Verwerfungen aufwiesen. Sie hätte daher der Gefahrenstelle ausweichen oder diese bei Beachtung der entsprechenden Sorgfalt passieren können. Unerheblich war nach Ansicht der Richter auch die Tatsache, dass der Weg nach dem Unfall saniert wurde.

 

 

 

Verfasst von Team JuReport
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