31.07.2009 FREIBURGER ALKOHOLVERBOTE RECHTSWIDRIG - PRüFUNGSRELEVANTE URTEILE AUS DEM BREISGAU!
Äußerst prüfungsrelevante Urteile verkündete der 1. Senat des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in Freiburg am 28.07.2009. Wie das Gericht mitteilte, wurden im Rahmen von 2 Normenkontrollverfahren
Bestimmungen in Polizeiverordnungen der Stadt Freiburg über Alkoholverbote für
unwirksam erklärt. Dabei ging es u.a. um den so genannten Randgruppentrinkparagrafen. Die Kernaussagen der Urteile sollte man parat haben ...
Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs:
1) Alkoholverbot im „Bermudadreieck“ rechtswidrig
Mit der im Kneipenviertel der Stadt Freiburg („Bermudadreieck") geltenden
Verordnung will die Stadt den starken Anstieg von Gewaltdelikten bekämpfen, für
den sie den Alkoholkonsum verantwortlich macht. Sie hat daher ein zunächst auf
zwei Jahre befristetes Alkoholverbot erlassen, wonach es auf den öffentlich
zugänglichen Flächen außerhalb konzessionierter Freisitzflächen verboten ist,
alkoholische Getränke zu konsumieren oder mit sich zu führen, wenn aufgrund der
konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese dort zu konsumieren. Das
Verbot gilt in den Nächten von Freitag bis Montag, jeweils von 22.00 Uhr bis
6.00 Uhr und für die Nacht vor einem gesetzlichen Feiertag. Wer hiergegen
verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Nach Ansicht
des VGH ist dieses Alkoholverbot von der Generalermächtigung des
Polizeigesetzes nicht gedeckt. Diese erlaube eine selbstgeringfügige Freiheitseinschränkung durch Verordnung nur, wenn
typischerweise von jedem Normadressaten auch eine Gefahr ausgeht. Die
Feststellung einer Gefahr verlange eine in tatsächlicher Hinsicht abgesicherte
Prognose. Es müssten danach hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass all
diejenigen, die an den Wochenendnächten im Bermudadreieck mitgebrachten Alkohol
konsumierten oder auch nur in Konsumabsicht mit sich führten, regelmäßig
gewalttätig würden. Davon könne jedoch weder aufgrund der Lebenserfahrung, noch
aufgrund polizeilicher Erhebungen zur Entwicklung der Gewaltkriminalität im
betroffenen Gebiet ausgegangen werden. Die enthemmende Wirkung von Alkohol
könne zwar zu aggressivem Verhalten führen, aber nicht typischer Weise bei jedem,
der der Norm unterworfen werde.
Der VGH
stellt weiterhin klar, dass das Eingreifen der Polizei in Einzelfällen
gerechtfertigt ist, wenn es zu alkoholbedingten Ausschreitungen kommt. Soll
schon im Vorfeld dem Alkoholmissbrauch in städtischen Brennpunkten entgegengewirkt
werden, müsse der Gesetzgeber tätig werden. Derzeit bleibe der Stadt nur die
Möglichkeit, mit dem herkömmlichen polizeilichen Instrumentarium wie
Platzverweisen und Aufenthaltsverboten im Einzelfall gegen Störer vorzugehen;
öffentliche Massenbesäufnisse (sog. Botellon) könnten untersagt werden. Auch
könne die Stadt die im Rahmen eines Gesamtkonzepts getroffenen Maßnahmen (wie
Vereinbarungen mit den gastronomischen Betrieben über die gegenseitige
Anerkennung von Hausverboten, die freiwillige Selbstbeschränkung in Bezug auf
sog. Flatrate-Angebote, systematische Öffentlichkeitsarbeit und
„Gefährderansprachen") weiter verfolgen.
2) So genannter Randgruppentrinkparagraf rechtswidrig Auch eine
weitere Regelung, die 2007 in eine bereits bestehenden Polizeiverordnung der
Stadt eingefügt wurde und auf allen öffentlichen Plätzen und Straßen gilt,
wurde vom VGH für unwirksam erklärt. Nach dieser Bestimmung ist das Lagern oder
dauerhafte Verweilen außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie
Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des
Alkoholgenusses, verboten, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte
erheblich zu belästigen. Diese Reglung, so der VGH, sei zu unbestimmt. Den
Normadressaten sei keine hinreichend eindeutige Abgrenzung zwischen dem
verbotenen und dem erlaubten Verhalten möglich. Aus dem Wortlaut ergebe sich
nicht, dass nur Belästigungen durch Gruppentrinker erfasst seien. Eine
Prognose, ob die Auswirkungen des Alkohols geeignet sind, Dritte zu belästigen,
könne erst durch den Polizeivollzugsbeamten an Ort und Stelle getroffen werden.
Diese Feststellung kann durch eine abstrakt-generelle Regelung nicht ersetzt
werden.
Die Revision
wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines
Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile durch Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (Az.: 1 S 2200/08 und 1 S
2340/08).
P.S. Eines der Urteile soll von einem Jurastudenten erstritten worden sein. Auch so kann man sich effizient auf das (öffentlich-rechtliche) Examen vorbereiten.