12.08.2009 ANWESENHEITSPFLICHT BEI KARNEVALVERANSTALTUNG UND SEXUELLER AUFKLäRUNG - BESCHLUSS VOM 21. JULI 2009 – 1 BVR 1358/09
Müssen
Schulkinder schulische Veranstaltungen,
bei denen es um Karneval und das Thema "sexuellen Missbrauch" geht,
besuchen? Die Eltern von zwei Kindern aus Ostwestfalen waren der Meinung,
ihre Kinder müssten dies nicht und ließen ihre Kinder zu Hause. Prompt gab es
ein Bußgeld von zweimal 80 Euro vom Amtsgericht wegen "eines zweifachen
vorsätzlichen Verstoßes gegen die in § 41 Abs. 1
Satz 2 SchulG NRW statuierte Elternverantwortung für die Einhaltung
der Schulpflicht". Die Eltern gingen bis vor
das Bundesverfassungsgericht ...
Der Sachverhalt ...
Die
Beschwerdeführer, Mitglieder einer baptistischen Glaubensgemeinschaft, sind
Eltern zweier Kinder, die eine Grundschule in Ostwestfalen besuchen. An dieser
Schule fanden im Februar 2007 ein Theaterprojekt, das die Kinder für das Thema
"sexueller Missbrauch" durch Fremde oder auch Familienangehörige
sensibilisieren sollte und eine Karnevalsveranstaltung statt. Die Teilnahme an
der Karnevalsveranstaltung war insoweit frei als den Kindern stattdessen in der
gesamten Unterrichtszeit angeboten wurde, den Schwimmunterricht zu besuchen
oder eine in der Turnhalle aufgebaute Bewegungslandschaft zu nutzen. Die Kinder
der Beschwerdeführer kamen an den dafür vorgesehen Tagen nicht in die Schule.
Eine Befreiung für den Schulunterricht lag nicht vor. Das Amtsgericht setzte deshalb
wegen eines zweifachen vorsätzlichen Verstoßes gegen die in § 41 Abs.1 Satz 2 SchulG NRW statuierte Elternverantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht jeweils
eine Gesamtgeldbuße von 80 Euro gegen die Beschwerdeführer fest. Die
Rechtsmittel dagegen waren erfolglos.
Dagegen
haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie sich in ihrer Religionsfreiheit
und ihrem Erziehungsrecht verletzt sehen. Sie sind der Ansicht, eine Pflicht
zur Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung verletze die religiöse
Neutralität der Schule, da Fastnacht ein
Fest der katholischen Kirche sei. Es werde heute so gefeiert, dass Katholiken
sich vor der Fastenzeit Ess- und Trinkgelagen hingäben, sich maskierten und
meist völlig enthemmt - befreit von jeglicher Moral - wie Narren benähmen. Das
Theaterprojekt erziehe die Kinder zu einer „freien Sexualität“. Ihnen werde
vermittelt, dass sie über ihre Sexualität allein zu bestimmen hätten und ihr einziger
Ratgeber dabei, der sie niemals täusche, ihr Gefühl sei.
Die Entscheidung ...
Die 3. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt haben. Das
Grundrecht auf Glaubensfreiheit unterliegt selbst keinem Gesetzesvorbehalt, ist
aber Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben.
Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag.
Infolge dessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die allgemeine
Schulpflicht eine Beschränkung. Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem
Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung
nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen. Zwar darf der Staat auch unabhängig von den Eltern eigene
Erziehungsziele verfolgen, dabei muss er aber Neutralität und Toleranz
gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen. Diese
Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens-
und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der Schüler etwa
auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.
Hinsichtlich
der Präventionsveranstaltung hat das Amtsgericht in verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Schule mit der Sensibilisierung
der Kinder für etwaigen sexuellen Missbrauch und dem Aufzeigen von
Möglichkeiten, sich dem zu entziehen, das ihr obliegende Neutralitätsgebot
nicht verletzt hat. Die auf der Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer
beruhenden elterlichen Vorstellungen von der Sexualerziehung ihrer Kinder sind durch
die Präventionsveranstaltung nicht in Frage gestellt worden, weil diese die Kinder
nicht dahin beeinflusst hat, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder
abzulehnen. Die Bewertung des Amtsgerichts, dass ein Verstoß gegen das
Neutralitätsgebot durch die Karnevalsveranstaltung nicht vorliegt, begegnet
keinen Bedenken, da diese nicht mit religiösen Handlungen verbunden gewesen ist
und die Kinder weder gezwungen waren, sich zu verkleiden noch aktiv
mitzufeiern. Karneval oder Fastnacht ist kein katholisches Kirchenfest und
heutzutage als bloßes Brauchtum der früher
etwa vorhandenen religiösen Bezüge weitgehend entkleidet. Die Auffassung des
Amtsgerichts, die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 und 6 GG geböten
nicht, ihren Kindern eine Konfrontation mit dem Faschingstreiben der übrigen
Schüler zu ersparen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die mit dem
Schulbesuch verbundenen Spannungen zwischen der religiösen Überzeugung einer
Minderheit und einer damit in Widerspruch stehenden Tradition einer anders geprägten
Mehrheit sind grundsätzlich zumutbar. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die
Schule einen schonenden Ausgleich
zwischen den Rechten der Eltern und dem staatlichen Erziehungsauftrag auch
dadurch gesucht hat, dass sie mit einem Schwimmunterricht und der Bewegungslandschaft
in der Turnhalle zwei alternative Angebote zur Verfügung gestellt hat.