25.08.2009 LEITSPRUCH DER HITLERJUGEND AUF ENGLISCH § 86A STGB? BGH 3 STR 228/09
"Blood & Honour C/18" = "Blut und Ehre" = § 86 a StGB?
Der Leitspruch der Hitlerjugend war "Blut und Ehre". Die Verwendung dieses Spruches stellt grundsätzlich eine Straftat nach § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) dar. Wie ist jedoch die Formulierung "Blood & Honour/C18" auf T-Shirts zu bewerten? Diesen Fall hat der BGH in einem aktuellen Urteil entschieden ...
Der Sachverhalt ...
Der Angeklagte hatte am 16. September 2005 100
T-Shirts im Besitz, die zur Weitergabe an verschiedene Personen
bestimmt und wie folgt bedruckt waren: Auf der Vorderseite befand sich
der Schriftzug "Blood & Honour/C18", ferner die Abbildung einer
Hand, die eine Pistole hält, sowie der englischen Satz "support your
local section". Auf der Rückseite der T-Shirts stand "Blood &
Honour is our voice Combat 18 is our choice". "Blood & Honour" ist
eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung, deren
deutsche Unterorganisation bestandskräftig verboten ist. Dies war dem
Angeklagten bekannt. Er wusste auch, dass "Blood & Honour" die
wörtliche Übersetzung des Leitspruchs " Blut und Ehre " der
Hitlerjugend ist.
Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das
Landgericht Gera den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) zu einer Geldstrafe
von 4200 Euro. Der u.a. für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil aufgehoben und die
Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung des BGH ...
Der Senat hat - anders als das Landgericht -
entschieden, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem
Straftatbestand des § 86 a StGB unterfällt. Diese Vorschrift stellt
nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation - was hier fraglos
vorliegt - unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen
dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc..
Gleichermaßen strafbar ist auch der Gebrauch von Symbolen, die den
Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Verwechslungsgefahr liegt
jedoch nur dann vor, wenn die Nachahmung und das Original in
wesentlichen Vergleichspunkten übereinstimmen, was bei leichten
Abwandlungen des Originalsinnbilds regelmäßig der Fall ist. Durch die
Übersetzung in eine andere Sprache erfährt eine NS-Parole, die nicht
nur durch ihren Sinngehalt sondern ebenso durch die deutsche Sprache
ihre charakteristische Prägung erfahren hat, jedoch eine grundlegende
Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst.
Der Angeklagte kann sich jedoch gleichwohl wegen
Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar
gemacht haben, wenn er den Namen der in Deutschland verbotenen
Vereinigung "Blood & Honour" symbolhaft verwendet hat. Erfährt der
Name einer verbotenen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa
durch eine besondere Schriftgebung, kann ihm die Funktion eines
Kennzeichens zukommen. Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht
im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat es
geprüft, ob sich der Angeklagte durch das Vorrätighalten der mit einem
aggressiv-kämpferischen Text bedruckten T-Shirts wegen Verbreitens von
Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder
wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen
Vereinigung "Blood & Honour" nach § 85 StGB strafbar gemacht hat.
Diese Fragen werden in einer neuen Hauptverhandlung zu klären sein. Die entscheidenden Vorschriften des Falles sind:
StGB § 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder
öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten
Schriften...verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen
oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland
in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält,
einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind.
(3) ....
StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. ...,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,
weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung richtet, ....,
3. ... oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen
Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland
oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in
Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind
nur solche Schriften.., deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist.
(3) und (4) ....
Verfasst von Team JuReport
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