Wie ist die Rechtslage? Eine Anwaltskanzlei wird von mehreren Rechtsanwälten als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Irgendwann beschließen die Anwälte die Schließung der Kanzlei, das Büropersonal wird "betriebsbedingt" entlassen. Ein Teil der Anwälte schließt sich danach zu einer neuen Anwaltssozietät zusammen. Eine der entlassenen "Angestellten" bestreitet das Vorliegen eines betriebsbedingten
Kündigungsgrundes. Insbesondere sei eine Stilllegung der
Anwaltskanzlei, auf welche sich die beklagten Anwälte beriefen, nicht
erfolgt. Die Beklagten seien unter Mitnahme ihres
Mandantenstammes, eines Teiles der bisherigen Mitarbeiter und der
gesamten Büroeinrichtung in ein anderes Büro umgezogen und betrieben
dort die alte Anwaltskanzlei unter der Bezeichnung B in verringertem
Umfange weiter. Deshalb sei jeder der beklagten Anwälte verpflichtet, ihr einen Arbeitsplatz zur
Verfügung zu stellen ...
Das Bundesarbeitsgericht BAG hat am 30.10.2008 entschieden, dass im vorliegenden Fall die Schließung der Kanzlei bei Gründung einer neuen Sozietät kein Betriebsübergang vorliegt. Werde eine Anwaltskanzlei von mehreren Rechtsanwälten als GbR betrieben, dann ist regelmäßig diese Gesellschaft und nicht jeder einzelne Gesellschafter Arbeitgeber der in der Kanzlei beschäftigten Arbeitnehmer.
Ein sehr schönes Urteil rund um die
§§ 705 ff. BGB. Es lohnt sich, einen Blick in die Entscheidungsgründe zu werfen.
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