19.11.2009 WANN BEKOMMT MAN ÄRGER MIT SEINEM VERMIETER, WENN MAN IN SEINER WOHNUNG EIN "HOMEOFFICE" BETREIBT ?
VIII ZR 165/08VIII ZR 165/08
Ein interessantes Urteil (BGH, Urteil vom 14.7.2009, VIII ZR
165/08) für junge Anwälte und andere Freiberufler, die ihre Existenzgründung
(zunächst) im eigenen „Homeoffice“ starten wollen:
Der BGH hatte darüber
zu urteilen, ob ein Mieter, der laut Vereinbarung im Mietvertrag seine Wohnung ohne
Einwilligung des Vermieters nur zu Wohnzwecken nutzen dürfe, sie doch für eine freiberuflich
ausgeübte geschäftliche Tätigkeit (im konkreten Fall: als Immobilienmakler) nutzen
dürfe.
Dies betrifft die in Literatur und Rechtsprechung umstr.
Frage, in welchem Umfang der Mieter einer Wohnung in den Mieträumen einer geschäftlichen
Tätigkeit nachgehen dürfe. Eine knappe Darstellung des bisherigen Streitstandes
findet sich im Urteil.
Der VIII. Zivilsenat
hat hierzu nun entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche
Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach
außen hin in Erscheinung treten – worauf es maßgeblich ankomme – , ohne
entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht in der Wohnung dulden müsse,
auch wenn der Vermieter vorher mit dem Mieter keinen Vorbehalt der Nutzung zu
reinen Wohnzwecken vereinbart hat.
Der Vermieter könne
allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine
Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es
sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handele, von der auch bei einem
etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache
oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung.
Eine solche
Gestattung werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn es sich nur um eine
Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr
handelt. Eine selbständige berufliche Tätigkeit könne im Einzelfall so organisiert
sein oder einen so geringen Umfang haben, dass sie - wie beispielsweise bei
einem Rechtsanwalt oder Makler - im Wesentlichen am Schreibtisch erledigt werde,
in der Wohnung keine Mitarbeiter beschäftigt würden und von etwaigem
Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder
Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung.
Dies werde etwa -
worauf auch das Berufungsgericht hinweist - in der Existenzgründungsphase einer
selbständigen Tätigkeit der Fall sein können.
Dies ist wohl so zu verstehen, dass ein Rechtsanwalt oder
ein Versicherungsmakler durchaus vereinzelt Mandanten bzw. Klienten in seiner
Wohnung zu geschäftlichen Gesprächen empfangen kann.
Wenn allerdings der
Mieter für seine geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter in der Wohnung tätig
werden lasse, komme ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in
Betracht.
Hat man gemäß seinem Businessplan vor, das Geschäft
dergestalt zu expandieren, eine ReNo oder Sekretärin einzustellen, muss man
wohl Geschäftsräume anmieten. In Berlin ist das zum Glück noch vergleichsweise
erschwinglich.