23.07.2010 NICHT IMMER ZIEHT EIN DIEBSTAHL EINE FRISTLOSE KüNDIGUNG NACH SICH
Dank der ausführlichen Berichterstattung der Medien, insbesondere einer Vielzahl von Boulevardsendungen, haben wir folgendes Szenario sicherlich noch gut im Gedächtnis: Supermarkt- Kassiererin Barbara E. löste zwei Pfandbons, welche nicht die ihren waren, ein und bereicherte sich so um 1,30 €. Obwohl dies bei vielen von uns ein kleines Schmunzeln hervorrief, wurde sie nach Entdeckung der Untat völlig humorlos fristlos gekündigt. Nachdem das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung zunächst bestätigte, entschied das Bundesarbeitsgericht in der Revisionsverhandlung dann zu ihren Gunsten. ...
Nun zeigen uns aber einige aktuelle Urteile verschiedener Gerichte, dass ein Diebstahl am Arbeitsplatz nicht schlechthin zu einer fristlosen Kündigung führen muss. Beispielsweise entschied das LAG Baden- Württemberg in seinem Urteil vom 10.02.2010 (AZ 13 Sa 59/09), dass eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls einer wertlosen Sache nicht immer gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig sei. Konkret nahm hier ein Müllmann im Rahmen seiner Tätigkeit ein weggeworfenes Kinderbett mit, woraufhin ihn sein Arbeitgeber fristlos kündigte. Zwar wertete das Gericht sein Verhalten als nicht korrekt, hielt die fristlose Kündigung jedoch für unverhältnismäßig. Das jahrelange und weitgehend störungsfreie Arbeitsverhältnis sowie die Tatsache, dass der “entwendete” Gegenstand wirtschaftlich völlig wertlos war und, da er sich bereits im Müll befand, unmittelbar zur Entsorgung anstand, veranlassten das Gericht seine Interessenabwägung zugunsten des Müllmannes ausfallen zu lassen. In einem anderen Urteil vom 18.09.2009 (AZ 13 SA 640/09) beschäftigte sich das LAG Hamm mit der Frage, ob eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache wirksam sei. In diesem Falle stahl ein Bäckereiangestellter den Brotaufstrich für sein zuvor gekauftes Brötchen von seinem Arbeitgeber. Auch hier bekräftigte das Gericht, dass stets eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Bei dieser komme es seitens des Arbeitnehmers insbesondere auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein bisheriges Verhalten und die persönlichen Folgen einer Kündigung an. Das Gericht entschied zugunsten des Aufstrichliebhabers. Da uns die Medien natürlich nur ausgewählte Informationen zukommen lassen, hier noch einige weitere real erfolgte fristlose Kündigungen aus der Welt des Diebstahls am Arbeitsplatz (An einige können wir uns sicherlich noch erinnern.): - ein Arbeiter wurde, nachdem er sein Handy in der Firma aufgeladen hatte, fristlos entlassen. Der geschätzte Schaden beläuft sich auf 0,014 Cent.(Das Arbeitsgericht Oberhausen verhandelt noch.)
- eine Sekretärin bediente sich am Catering für eine Konferenz und wurde nach 34 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos entlassen (Ihr Chef entschuldigte sich, wohl auch auf Grund des großen Medienrummels. Beide Parteien gingen den Weg einer außergerichtlichen Einigung.)
- einer Mitarbeiterin einer Einzelhandelskette wurde gekündigt, nachdem sie eine Weintraube aus der Dekoration gegessen hatte. (Zu einem Prozess kam es nicht, da die Frau einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmte.)
- eine Obstverkäuferin nahm eine Kiwi mit, welche höchstwahrscheinlich am sellben Tag weggeworfen worden wäre, da sie nicht mehr allzu frisch war (Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung.)
- ein angestellter Metzger hatte ein Fleischpaket im Wert von 44 Euro in seinem Wagen liegen, der dazugehörige Bon wies lediglich 33 Euro aus. (Das Gericht entschied natürlich zugunsten des Arbeitgebers und wieß die Klage des Metzgers zurück.)
- eine Altenpflegerin nahm sechs übriggebliebene Maultaschen vom Job mit nach Hause (Das Gericht bestätigte die Kündigung.)
ein Mitarbeiter einer Versicherung hatte sich 4,95 € in Form von Porto erschlichen, indem er neun private Briefe von der Poststelle seiner Firma frankieren ließ (Auch hier entschied das Gericht gegen den Arbeitnehmer.)
Und die Moral von der Geschicht: Iss die Weintraube lieber nicht.
Verfasst von Team JuReport
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