04.07.2005 STEUERN: RECHTZEITIG GESCHENKT HAT NIE GEREUT (BFH II R 31/03)
Der BFH hat in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung im Februar 2005 über das Verhältnis einer nachträglichen Umwandlung eines Darlehensvertrages in eine Schenkung entschieden.
Die Mutter des Klägers und Revisionsbeklagten gab diesem ein Darlehen von DM 100.000 zum Kauf eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung. Dieser kaufte, wie gefordert, den Miteigentumsanteil im Juli 1995 unter notarieller Beurkundung. Auflassung und Eintragung sollten durch den Notar aber erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Im August 1995 stellte der Notar nach Zahlung durch den Kläger diese Anträge beim Grundbuchamt. Hiernach reichte die Mutter des Klägers beim Finanzamt eine Erklärung ein, die die Umwandlung des Darlehens in eine Schenkung beinhaltete. Das Finanzamt legte in der Erklärung des Klägers zur Schenkungssteuer die Schenkung jedoch nicht als mittelbare Grundstücksschenkung, sondern als Geldschenkung aus und setzte einen Schenkungssteuerbetrag von DM 4.000 fest.
Das Finanzgericht bewertete dies als mittelbare Grundstücksschenkung und wies den Einspruch des FA als unbegründet zurück. Die zivilrechtliche Eigentumsumschreibung sei zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht erfolgt.
Der 2. Senat sah dies anders und verhalf dem FA zu seinem Recht. Hiernach liege eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte der Schenkung schon vor der schenkweisen Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden ist und der Schenker den Betrag auch schon vor dem Erwerb des Grundstücks zur Verfügung stellt. Als Erwerbszeitpunkt ist der Abschluss des Kaufvertrages zu sehen. Dementsprechend hat das Darlehen „keine schenkungssteuerrechtliche Bedeutung“, sodass nur bei einem Schenkungsversprechen vor dem Grundstückserwerb und tatsächlicher Zahlung vor diesem eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt.
Von Christian Scheiding, Rechtsreferendar
Verfasst von Team JuReport
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