30.06.2006 HAFTUNG DES BETREIBERS EINES INTERNET-FORUMS | OLG DüSSELDORF 1-15 U 180/05
Internet-Foren sind eine gefährliche Angelegenheit. Es gibt keine einfachere Möglichkeit, etwas Negatives unter dem Deckmantel eines Pseudonyms über einen anderen zu schreiben. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Bereich häuft sich, ein sicheres Anzeichen dafür, dass der Bereich der Internet-Foren immer wichtiger wird. Das OLG Düssseldorf hat Ende April ein Urteil (v. 26.04.2006 - Az.: 1-15 U 180/05) gesprochen, dass denjenigen Menschen, die in Internet-Foren schlecht weg kommen, Mut machen wird. Zwar handelt es sich um den Bereich des Medienrechts und ist daher für das Examen nicht unmittelbar relevant. Dafür betrifft es in starker Weise jeden Einzelnen, da jeder einzelne Täter und Opfer in einem Forum werden kann. Schwerpunkt des Beitrages soll das Medienrecht sein, so dass einige Teile aus dem allgemeinen Zivilrecht ausgelassen werden.
Tenor der Entscheidung
In dem Rechtsstreit (...) hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2006 (...) für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, welche den Kläger beleidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können und zwar im Internet unter der Website http://www.(...).de/ folgende Aussagen zu verbreiten:
„Sie (Anmerkung der Kläger) dagegen haben nichts zu verlieren, weder einen Ruf, noch eine Arbeit. Sie suhlen sich wie eine Sau im Deck und laben sich am Leid anderer Menschen. Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Mantel des Kinderschutzes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken. Sie müssen faul und arbeitsscheu sein, leben seit Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit. Um Ihrem erbärmlichen Dasein einen Sinn zu geben, haben Sie sich ein Feindbild geschaffen, eines, dass zumindest so wie Sie es sehen, nicht existiert. Zum größten Teil trieb Sie wahrscheinlich der Neid auf andere Menschen, die es im Gegensatz zu Ihnen, zu etwas gebracht haben."
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 310,65 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zu 50 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.500,- €. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender des eingetragenen Vereins (...), der die Bekämpfung von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen im Internet zum Satzungszweck hat. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain www. (...).de, die sich u. a. mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. In dem Forum veröffentlichten am 26. Mai 2004 ein nicht namentlich bekannter Teilnehmer unter dem Pseudonym (...) sowie am 14. Dezember 2004 der frühere Mitbegründer des Vereins (...) unter dem Pseudonym (...) jeweils einen Beitrag, der sich kritisch mit dem Kläger auseinandersetzt. Mit der Klage begehrt der Kläger Unterlassung bestimmter Äußerungen aus diesen Beiträgen, Schmerzensgeld sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat in erster Instanz den Unterlassungsanträgen sowie teilweise dem Zahlungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat dies, soweit es der Klage stattgegeben hat, damit begründet, durch die streitgegenständlichen Äußerungen würde der Kläger in seiner Individualsphäre beeinträchtigt.
Unterlassungsanspruch
Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der im Klageantrag mit a) bezeichneten Äußerung unterlassen, weil es sich hierbei um eine unzulässige Schmähkritik handelt. Die Äußerung ist als Meinungsäußerung zu werten, auch wenn in ihr Tatsachenelemente enthalten sind. [... die Subsumtion entnehmt Ihr dem Urteil]. Die beanstandeten Meinungsäußerungen verletzen den Kläger ohne Zweifel auch in seiner Ehre, stellen sie ihn doch als ehrloses Subjekt dar, das schon keinen Ruf mehr zu verlieren habe und unter anderem feige, faul, arbeitsscheu und erbärmlich sei. Ist danach eine Rechtsgutverletzung durch die Äußerung festzustellen, bedarf es regelmäßig einer Abwägung der durch die Äußerung beiderseits betroffene Interessen, nämlich einerseits der Meinungsfreiheit des sich Äußernden und andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch die Äußerung Betroffenen. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 I BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen wird vom Gericht angenommen, da die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. [... Subsumption bitte dem Urteilstext entnehmen].
Gegen die Beklagte besteht bezüglich der Äußerung zu a) ein Anspruch auf Unterlassung, weil sie diese als Betreiberin des Forums verbreitet und sie sich im konkreten Fall auch nicht darauf berufen kann, dass es sich um ein Meinungsforum handelt und deswegen vorrangig der Äußernde selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden muss.
Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach § 8 Abs. 2 S. 3 TDG bzw. § 6 Abs. 2 S. 3 MDStV nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Da die Beklagte als Betreiberin des Forums spätestens durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt des Beitrags des (...) erhalten hat, kann von ihr grundsätzlich das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 10 Rz. 237). Denn der Diensteanbieter, der Kenntnis erlangt hat, ist nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren (Burkhardt in: Wenzel, a.a.O., Kap. 10 Rz. 243).
Eine Ausnahme kann nach Auffassung des Senats dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesen Fällen ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat. Es ist anerkannt, dass derjenige, der sich von einer Äußerung ausreichend distanziert, sich diese nicht zu eigen macht (Burhardt in: Wenzel, a.a.O. Kap. 10 Rz. 208 ff). Das OLG München diskutiert insoweit die Möglichkeit, dass ein deutlich angebrachter Disclaimer eine ausreichende Distanzierung darstellen könne, mit der Folge, dass die Grundsätze angewendet werden könnten, die für die „alten" Medien als Markt der Meinungen entwickelt worden seien (OLG München, AfP 2002, 522, 523 m.w.N.). Die grundsätzliche Möglichkeit, dass der Host Provider, d.h. der Betreiber eines solchen Meinungsforums, sich auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen kann, wird auch in der Literatur angenommen, wenn tatsächlich meinungsbildende Inhalte verbreitet oder kommunikationsbezogene Dienste wie Meinungsforen bereitgehalten werden.
Selbst bei Kenntnis des Anbieters von den Beiträgen sei dem Charakter einer „quasi-live" Sendung Rechnung zu tragen, der zu entsprechenden Milderung der Verantwortlichkeit führe. Dies verweist auf die Grundsatzentscheidung des BGH, nach der dort, wo das Fernsehen als Veranlasser oder Verbreiter einer Äußerung zurücktritt und – etwa im Rahmen einer gar „live" ausgestrahlten Fernsehdiskussion – gewissermaßen nur als „Markt" der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung trete, es dem Wesen des Mediums und seiner Funktion widerspräche, es oder gar anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch nehmen zu können. Der Senat lässt nicht außer Acht, dass ein Meinungsforum, das nur zu einem bestimmten Thema eingerichtet worden ist, nicht mit Rundfunk und Presse gleichgesetzt werden kann.
Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass ein solches Forum, in dem, wie in dem Forum der Beklagten, die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben, ebenfalls als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben, wenn auch nur zu einem bestimmten Themenkreis. Bei einem solchen Meinungsforum tritt der Betreiber als Veranlasser einer Äußerung zurück. Denn bei einem Meinungsforum liegt auf der Hand, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen, die ganz unterschiedliche Meinungen spiegeln können, nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss, er sich also mit diesen nicht schon dadurch identifiziert und sie sich zu eigen macht, dass die Beiträge in dem Forum stehen. Gegen den Betreiber des Forums besteht deswegen in Anlehnung an die oben zitierte BGH-Rechtsprechung lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag, während der Unterlassungsanspruch gegen den sich Äußernden geltend zu machen ist. Der sich Äußernde muss dann dafür Sorge tragen, dass sein Beitrag aus dem Forum entfernt wird. Dafür spricht auch, dass der Streit, ob eine Meinungsäußerung zulässig ist, grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte.
Dem kann nach Auffassung des Senats nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass im Presserecht beim Abdruck von Äußerungen Dritter befürwortet wird, dass eine Haftung der Presse nur dann entfalle, wenn ein Informationsinteresse bestehe und eine ausreichende Distanzierung vorliege, wobei das Informationsinteresse schon dann entfalle, wenn Schmähkritik vorliege. Denn dem steht entgegen, dass ein Meinungsforum von den Teilnehmern und nicht vom Betreiber mit Beiträgen bestückt wird, anders als bei einem Presseartikel also keine Vorauswahl erfolgt und auch deswegen die Rolle des Betreibers als Veranlasser ersichtlich zurücktritt.
Diese Erwägungen führen im Ergebnis bezüglich der Äußerung zu a) trotzdem nicht zu einer Unbegründetheit des gegen die Beklagte gerichteten Unterlassungsanspruchs, weil bei Heranziehung der vom BGH für Fernsehsendungen entwickelten Regeln den Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet Rechnung zu tragen sind. Während bei einem Interview im Fernsehen der sich Äußernde für alle erkennbar ist, so dass der Verletzte unschwer die Möglichkeit hat, diesen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, ist dies bei einem Meinungsforum, in dem die Verfasser unter einem Pseudonym auftreten, nicht der Fall. Da der Beitrag in einem Meinungsforum in der Regel über einen längeren Zeitraum im Internet abrufbar bleibt, muss der Verletzte jedoch die Möglichkeit haben, den sich Äußernden in kurzer Zeit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen mit der Folge, dass dieser dafür zu sorgen hat, dass sein Beitrag aus dem Internet entfernt wird. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der Betreiber des Forums den Verletzten über die Identität des Teilnehmers informiert.
Es ist wegen dieser Besonderheit geboten, nur von einer eingeschränkten Vergleichbarkeit auszugehen und einen Unterlassungsanspruch auch gegen den Betreiber nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV anzunehmen, so lange dieser nicht die Identität des Verfassers preisgibt. Da die Beklagte dem Kläger die Identität des (...) nicht bekannt gegeben hat und der Kläger diesen deswegen nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen konnte, besteht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dem Kläger mitgeteilt zu haben, dass die IP-Adresse (die individuelle Rechnernummer) bekannt sei. Denn über diese kann rein technisch zwar der Computer ermittelt werden, über den der Beitrag verfasst worden ist. Für einen Laien dürfte allerdings schon fraglich sein, wie man diese Daten erhalten kann. Zudem ist der Provider, der über den Namen des Inhabers der IP-Adresse Auskunft geben könnte, hierzu schon aus Datenschutzgründen nicht ohne weiteres verpflichtet und wird dies in der Regel auf eine private Anfrage hin ohne Vorlage eines entsprechenden Titels oder einer Anordnung nach §§ 100 g, 100 h StPO verweigern.
Hinzu kommt, dass die IP-Adressen bei den Providern in der Regel nach Ablauf von 80 Tagen gelöscht werden und es teilweise in der Rechtsprechung für unzulässig gehalten wird, dynamische IP-Adressen zu speichern, soweit sie nicht mehr für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sind. Dies wird dazu führen, dass die Provider die IP-Adressen und die damit verbundenen Daten teilweise in kürzerer Frist löschen werden. Zudem ist selbst dann, wenn Auskunft über den Namen des Inhabers der IP-Adresse erteilt wird, nicht gesichert, dass der Verfasser des Beitrags ermittelt werden kann. Denn in vielen Fällen haben mehrere Personen, nicht nur der Inhaber der IP-Adresse, Zugriff auf einen Computer und könnten diesen genutzt haben. Sollte der Computer, auf dem der Beitrag verfasst worden ist, in einem Internet-Café stehen, dürfte es kaum möglich sein, den Verfasser zu ermitteln. Dem Betreiber eines Meinungsforums ist es auch nicht unzumutbar, dafür zu sorgen, dass ihm die Identität und Adresse der Teilnehmer bekannt ist, um diese im Streitfall an die angeblich Verletzten weiterzugeben. Denn der Betreiber hat die Möglichkeit, die Teilnahme an dem Forum von einer Registrierung abhängig zu machen, bei der jeder Teilnehmer seinen Namen und seine Adresse angeben muss und dann erst das Recht erhält, unter einem Pseudonym Beiträge zu verfassen. Die von den möglichen Teilnehmern vor dem Hintergrund etwa empfundene Einschränkung der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit dadurch, dass sie der Möglichkeit beraubt werden, ihre Beiträge völlig anonym einzustellen, was einzelne Personen davon abhalten mag, einen Beitrag zu verfassen, ist hinzunehmen. Da die Meinungsfreiheit ihre Schranken insbesondere in dem Recht der persönlichen Ehre findet, muss gewährleistet bleiben, dass derjenige, der durch einen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzt wird, den Verfasser auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Gewährleistet der Betreiber des Forums dies nicht, kann er sich nicht auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen und selber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Nach den dargestellten Grundsätzen hat der Kläger gegen die Beklagte als Betreiberin des Meinungsforums jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der im Klageantrag mit b) bezeichneten Äußerung, weil ihm die Identität des Verfassers (...) bekannt ist und er diesen auf Unterlassung in Anspruch hätte nehmen können. Der Kläger hat weder bestritten, dass sein Weggefährte (...) den Beitrag unter dem Pseudonym (...) geschrieben hat, noch behauptet, dass ihm die Identität des Teilnehmers nicht bekannt gewesen sei. Es kann dabei dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch gegen Herrn (...) gegeben wäre, weil der Kläger diesen auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnte. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass der Verfasser dafür hätte sorgen müssen, dass der Beitrag im (...) - soweit noch vorhanden - gelöscht oder nicht mehr eingestellt wird.
Erstattung Kosten der Rechtsverfolgung
Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 310,65 €. Da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung zu b) hat, hat er gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr, die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens angefallen ist. Ein Anspruch auf Erstattung besteht lediglich bezüglich der Geschäftsgebühr, die durch die Abmahnung entstanden ist. Denn die Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt hatte die Beklagte nicht erst durch das Abmahnungsschreiben, sondern bereits früher, weil sie den Beitrag des (...) kommentiert und damit von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat. Eine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit ist nicht Voraussetzung für den Anspruch (Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O., § 11 Rz. 18).
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Zulassung der Revision
Der Senat hat nach § 543 ZPO die Revision zugelassen, weil die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Meinungsforums vom Verletzten auf Unterlassung einer Meinungsäußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Angesichts der Häufigkeit von Meinungsforen im Internet ist das Auftreten dieser Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten.
Verfasst von Karsten Schneidewindt
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