30.06.2008 TANZUNFALL AUF UNIPARTY - STUDIUMSBEZOGENE VERRICHTUNG?
Scherben bringen nicht immer Glück, schon gar nicht, wenn man mit dem Schwung der vor dem Spiegel zu Hause stundenlang geprobten Michael-Jackson-Drehung mit dem Arm in die Scherben fällt. Arm auf Scherbe, das gehört nicht zusammen und kann böse enden, so wie im Falle einer Studentin der Fachhochschule Karlsruhe bei einer vom AStA veranstalteten Sommerdisco.
Die arme Studentin wollte u.a. ihre gesetzliche Unfallversicherung für Studenten ins Spiel bringen, um die Kosten für die Heilbehandlungen erstattet zu bekommen.
Die Tanzmuffel vom Landessozialgericht Baden-Württemberg kannten jedoch kein Erbarmen ...
Das überrascht nicht, denn Tanzgötter und auf AStA-Partys sind Juristen noch nie gewesen, und Baden-Württemberger schon gar nicht. Die motorischen Komplexe werden gerne einmal in Urteilen verpackt an das Volk weitergegeben. Im konkreten Fall wollte die Unfallschutzversicherung für Studierende der Studentin die Kosten für die erheblichen Heilbehandlungen nicht ersetzen und bekam Recht vom Gericht. Denn der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Studenten gelte nur, wenn sie bei einer studiumsbezogenen Verrichtung verunglücken und eine solche sei die AStA-Party gerade nicht gewesen. Die Begründung ist durchaus lesenswert und ein gutes Beispiel, wie man das pure Leben versucht, in ein Korsett juristischer Sprache zu zwängen.
„Der Unfallversicherungsschutz für Studierende knüpft nicht am Status eines Studenten an, sondern daran, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls verrichtete Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit der Ausübung des Studiums steht. Beim Sommerfest der FH, an dem nicht nur FH-Angehörige teilnehmen konnten, hat es sich weder um eine Lehrveranstaltung oder um ein vergleichbares Praktikum gehandelt noch habe die Veranstaltung fachübergreifende, dem Studium unmittelbar nutzenden Zwecken gedient. Eine fachübergreifende, das Studium durch Förderung geistiger, musischer oder sportlicher Interessen generell begleitende Veranstaltung könne in dem Sommerfest nicht gesehen werden, dessen Schwerpunkt ganz augenscheinlich auf zwanglose Unterhaltung ausgerichtet gewesen. Allein der Umstand, dass der AStA als Organisator der Veranstaltung verantwortlich gewesen ist, rechtfertigt noch nicht die Bewertung einer studiumsbezogenen Veranstaltung.“
Das Gericht folgte auch nicht der Auffassung der Studentin, dass die Grundsätze einer „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung“ (Betriebsausflug, Betriebsfeste etc.) auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Studierende anwendbar seien. Diese Rechtsfigur sei aus den nicht übertragbaren Besonderheiten des Versicherungsschutzes für Beschäftigte in Gewerbebetrieben entwickelt worden.
Nach der Entscheidung des Gerichts bleiben übrigens die Ansprüche der Klägerin gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf Heilbehandlung unberührt.
Verfasst von Team JuReport
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