30.11.2006 DEAL OR NO DEAL – KOMMENTAR ZUR EINSTELLUNG DES MANNESMANN-VERFAHRENS
Die magischen Zahlen des Ackermann-Prozesses in Düsseldorf sind „300.000“ und „100 Millionen“. Die erste Zahl beschreibt in etwa die Zahl der Verfahren, die im Jahr in Deutschland nach § 153 a StPO, also nach Zahlung einer Geldbuße, eingestellt werden. Die zweite ungefähr den Betrag in Euro, der gemeinnützigen Vereinen aus den Geldbußen zufließt. Sind dies die entscheidenden Argumente bei der Frage, ob Verfahrenseinstellungen wie beim Ackermann-Prozess in Düsseldorf nun richtig oder falsch sind?
Wer in den nächsten Tagen eine mündliche Prüfung zu bestehen hat, der könnte im strafrechtlichen Teil über die gerade heiß diskutierte Einstellung des Verfahrens im „größten deutschen Prozess der Wirtschaftskriminalität in der Nachkriegszeit“ stolpern. § 153 a StPO muss als Norm genannt werden. Wenn es jedoch um die Frage der Zulässigkeit eines Deals geht, und nichts anderes ist die Entscheidung des Gerichts in Düsseldorf, dann sind auch unjuristische Argumente gefragt.
Tägliches Brot des Strafrichters ist die Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage. Er versucht sich damit eine Luftblase in seinem Arbeitszimmer zu bewahren, das durch Verfahrensflut und die dazugehörigen Akten kaum Luft zum Atmen bietet. „Do ut des“, „Ich gebe, damit Du gibst“. Der Angeklagte leistet seinen Beitrag mit einem Geständnis oder eben einer Zahlung von Geld, dem Richter fällt ein Stein vom Herzen und gibt eine wohlwollende Entscheidung samt Beendigung des Verfahrens gratis dazu.
Das Problem bei diesen Einstellung (auch für den Studenten oder Referendar) ist, dass es für sie keine richtigen Regeln gibt. § 153 a der Strafprozessordnung schreibt lediglich vor, dass Geldbußen und sonstige Auflagen geeignet sein sollen, "das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen". Und: "Die Schwere der Schuld" darf nicht entgegenstehen. Nicht einmal die großen juristischen Repetitorien aber weiter helfen, wenn es um die „Butter bei die Fische“ sprich um konkrete Richtlinien für die Frage „Ob und wann und wie“ die Einstellung erfolgen soll. 3,2 Millionen Euro zahlt Kollege Ackermann für die Einstellung. Wie das Gericht auf diesen Betrag gekommen ist? Na ja, Jahresgehalt „Pi-mal-Daumen genommen“, ein wenig Gerechtigkeit dazu, und dann kommt man schon zu dieser Summe.
Was die wenigsten – Juristen – wissen: Die Gelder aus den Deals sind Existenzgrundlage für viele gemeinnützige Vereine. Denn der Referendar a.D., der in schwarzer Robe über allem, zumindest über den Verfahrensbeteiligten schwebt, hat Ermessen, wem die Erträge aus den Einstellungen durch Zahlung von Geldbußen zugute kommen. Auf Platz 2 nach dem Staat folgen eben diese gemeinnützigen Vereine. Wenn die Zahl von 100 Millionen Euro pro Jahr stimmt, dann müssten schon Tausende von Rotkreuz-Mitarbeitern 100 Jahre lang, 24 Stunden am Tag die Friedrichstraße in Berlin rauf und runter laufen und jeder zweite angesprochene ein „Reicher“ sein, um diese Summe mit eigener Arbeit zu erwirtschaften. Gerade in Berlin jedoch ausgeschlossen.
Das Problem der Ackermann-Entscheidung ist auch, dass §153 a StPO grundsätzlich auf alles und jeden anwendbar ist. Ob nun 200 Euro oder 200 Millionen, alle sind vor dem § 153 a StPO erst einmal gleich. Damit haben die neidischen Deutschen natürlich Probleme.
Die Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage ist übrigens das Vorzimmer zum sog. Deal (Kennst Du den schon? Sagt der Richter zum Angeklagten: „Wollen Sie gestehen oder sollen wir uns die Strafprozessordnung von innen anschauen?“). Unterschied zur Verfahrenseinstellung: Ein Deal kommt dann in Betracht, wenn der Prozess wegen der Schwere des Delikts nicht eingestellt werden kann, aber trotzdem abgekürzt werden soll. Auch ein sehr interessantes Thema für die mündliche Prüfung und auch höchstrichterlich besprochen. So hat der Große Senat des BGH die Möglichkeit eines Deals grundsätzlich anerkannt, aber eine gesetzliche Regelung verlangt, wohl um ihn einzudämmen und Auswüchsen vorzubeugen. Derzeit gibt es zwei Gesetzentwürfe: einer kommt von Justitia Cypressia, der Bundesjustizministerin, ein anderer vom Lande Niedersachsen. Lehre und Praxis haben sich des Streitthemas und der Gesetzesentwürfe bereits angenommen.
Mit welchem Ergebnis auch immer die Diskussionen enden werden: die Juristen have to deal with it :-)
Verfasst von Karsten Schneidewindt
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