03.03.2007 NPD UNTERLIEGT ABERMALS IM HINBLICK AUF HELDENDEMO IN HALBE | VG COTTBUS 2 L 57/07
The same procedure as last year, Polizei Frankfurt/O.? The same procedure as every year, NPD! Die Rechten verlieren abermals mit ihrem Vorhaben, auf dem Heldenfriedhof in Halbe (bei Berlin) anlässlich der blutigen Schlacht Anfang März 1945 zu demonstrieren. Ein Verbot des Polizeipräsidiums Frankfurt/O. der für den heutigen 3. März 2007 geplante Demo auf dem Soldatenfriedhof in Halbe hat das VG Cottbus am gestrigen Freitag, 2. März 2007 in einer Eilentscheidung bestätigt, das Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO blieb ohne Erfolg ...
Anders als in den letzten Jahren (Referendare.Net berichtete hier und hier) stützte die Versammlungsbehörde das Verbot diesmal erfolgreich auf das qua Landeszuständigkeit für das Versammlungsrecht geschaffene Gesetz über Versammlungen und Aufzüge an und auf Gräberstätten [Gräberstätten-Versammlungsgesetz- GräbVersammlG], GVBl.I/06, [Nr. 11], S. 114, das in § 1 Abs. 1 ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt enthält. Die Befreiung kann u. a. dann nicht erteilt werden,
"wenn der äußere Ablauf oder der Gegenstand der Versammlung oder des Aufzugs, [...], besorgen lässt, dass an Formen oder Inhalte nationalsozialistischen Heldengedenkens oder von Verlautbarungen des Oberkommandos der Wehrmacht oder an bestimmte kennzeichnende Gebräuche und Gepflogenheiten nationalsozialistischer Organisationen angeknüpft wird."
So lag der Fall nach Auffassung der 2. Kammer des VG Cottbus hier. Die NPD konnte vor allem nicht mit dem Argument durchdringen, man wolle doch gar nicht über den Friedhof selbst, sondern in unmittelbarer Umgebung demonstrieren, weil gemäß § 3 des GräbStättVersG auch diese in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen ist.
Verfasst von Kai Bonitz, LL.M
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