15.10.2007 RECHTLICHER RAHMEN DES POKERSPIELS - BEITRAG VON KARSTEN SCHNEIDEWINDT
Die Düsseldorfer Urgesteine Sandy (Art Director),
Randy (RA im M&A) und Andy (Richter) machen eine Pokerrunde auf und treffen sich
regelmäßig am Lawyer´s Day, dem Mittwoch, in Ihrer Stammkneipe auf der Ratinger Straße. Nicht nur ihre Freunde Mandy oder
Candy, sondern auch der eine oder andere
Tischnachbar spielen mit. Am ersten Pokerabend geht alles gut, am zweiten auch,
aber am Dritten stürmen plötzlich Polizeibeamte der nahen Wache die Kneipe und führen die …andys ab, wegen Beteiligung an illegalem
Glücksspiel. Wirklich?
Ein Beitrag zum Thema "Poker & Recht" ...
Ganz so abwegig ist dieses Schreckensszenario nicht,
aber etwas übertrieben schon. Die gesetzlichen Regelungen zum Glücksspiel – und
Pokern gilt in Deutschland als Glücksspiel – lassen öffentliches Pokern mit
Geldeinsatz außerhalb der Casinos lediglich in wenigen Ausnahmefällen zu. Wo
die Grenzen liegen, soll mit dem folgenden Beitrag gezeigt werden. Die §§ 284 ff. StGB ...
Das Glücksspielrecht ist in Deutschland etwas
unübersichtlich. Zum einen zählt es zum öffentlichen Recht, genauer zum
Polizei- und Ordnungsrecht, was die Zuständigkeit der Länder auf den Plan ruf.
Darüber hinaus ist das Glücksspiel aber auch strafrechtlich in den §§ 284 ff.
StGB und zivilrechtlich in den §§ 762 ff. BGB geregelt, die
Gesetzgebungskompetenz liegt also auch beim Bund. Schließlich gibt es noch
Spezialgesetze zum Glücksspiel. So hat jedes Bundesland sein eigenes
Spielbankengesetz, auch die Gewerbe- und
die Spielverordnung regeln bestimmte Bereich des Glücksspiels und Renn- und
Pferdewetten sind im bundesrechtlichen Rennwett- und Lotteriegesetz geregelt.
In diesem Beitrag soll es um die strafrechtliche Variante
des Glücksspiels gehen. Die entscheidenden Paragraphen sind die §§ 284, 285
StGB, die die Veranstaltung bzw. die Beteiligung – hier wird vor allem die
Teilnahme an Internet-Pokerangeboten ins Spiel kommen - an illegalem Glücksspiel unter Strafe stellen.
Zweck der §§ 284 ff. StGB soll es sein, die staatliche Kontrolle einer
Kommerzialisierung der natürlichen Spielleidenschaft zu sichern.
Poker ein „Glücksspiel“?
Der objektive Tatbestand des § 284 StGB fordert zunächst ein
Glücksspiel. Unter Glücksspiel ist in unjuristischer Weise zu verstehen, wenn
Lothar Matthäus versucht, einen korrekten Genitiv zu bilden. Formal juristisch
liegt ein Glücksspiel vor bei Spielen um Gewinn und Verlust, die also auf die
Erzielung eines geldwerten Gewinns ausgerichtet sind, und bei denen die
Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder größtenteils vom
Zufall abhängig ist. Hingegen spielen spezielle Fähigkeiten, Kenntnisse oder
die Aufmerksamkeit des Spielers beim Glücksspiel keine wesentliche Rolle. Bei
der Frage, ob der Ausgang vom Zufall abhängig ist, wird übrigens auf den
Durchschnittsspieler abgestellt, nicht auf den Top-Profi, der 24 Stunden am Tag
Poker spielt.
Hier prallen natürlich die Lobbyvertreter beider Meinungen
aufeinander. Die Diskussion, ob beim Poker der Zufall regiert oder die
Erfahrung der Spieler den Ausschlag gibt über die Verteilung der Kohle, ist zwar
interessant, ab und an etwas anstrengend und gerne auch mal absurd, hilft aber
nicht viel, da Politik und Rechtsprechung in Deutschland (bisher) nicht mit
sich reden lassen: Poker wird von deutschen Gerichten als Glücksspiel gewertet,
basta! Wer die Meinung der Jurisprudenz nicht nachvollziehen kann oder
akzeptieren will, der muss sich jedoch lediglich in sein Auto setzen und die A7
Richtung Norden fahren. Kurz hinter Flensburg wird er vom Unrecht ins Recht
fahren: In Dänemark wird Pokern als Geschicklichkeitsspiel eingeordnet, nicht
als Glücksspiel.
Das Merkmal "Öffentlichkeit" ...
Um in den Genuss einer Strafbarkeit nach den §§ 284, 285
StGB zu kommen, muss das Pokerspiel, das veranstaltet oder an dem teilgenommen
wird, darüber hinaus öffentlich sein. Das setzt voraus, dass das Spiel einem
nicht fest geschlossenen Personenkreis nach außen erkennbar zugänglich gemacht
wird. Der Ort, an dem das Pokerspiel stattfindet, muss dabei nicht öffentlich
sein, auch ein Turnier in einer Privatwohnung reicht aus, wenn z.B. in der
Rheinischen Post oder mit einem Plakat am Hauseingang zur Teilnahme am Turnier
in der Privatwohnung eingeladen wird. Für unseren Fall bedeutet dies: Wenn
Sandy, Randy und Andy im Einhorn klar machen, dass sie keinen anderen
Mitspieler an ihrem Tisch dulden, dann ist das Pokerspiel nicht öffentlich. Wenn
die Kollegen aber ein Schild aufstellen „Suchen Mitspieler“ oder wenn jeder
Bar-Hocker nach kurzer Frage „Darf ich?“ am Tisch der …andys Platz nehmen und
mitzocken kann, dann wäre ein öffentliches Pokerspiel eventuell zu bejahen.
Um ein öffentliches Zocken auszuschließen müssen die
Mitspieler übrigens keine Kumpel sein. Es reicht, wenn eine gewisse „Beziehung“
zwischen den Mitspielern besteht. Fahren Sandy, Randy und Andy zufällig im
gleichen Zugabteil von Kiel nach Münster und entscheiden sich spontan hinter Neumünster
für ein paar Partien Texas Hold´em, dann reicht dies für eine das Merkmal der
Öffentlichkeit ausschließende „Beziehung“ aus.
Vermutet wird die Öffentlichkeit gem. § 284 Abs. 2 StGB beim
Spielen in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele
gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. So kann schnell auch die Privatwohnung
öffentlich im Sinne des StGB werden, wenn dort jeden Donnerstag nach der
After-Work-Party von verschiedensten Leuten um Geld gezockt wird.
"Entgeltlicher Einsatz" ...
Bis zur Rechtsfolge des § 284 StGB schafft es aber nur, wer
einen nicht gänzlich unerheblichen entgeltlichen Einsatz leistet, durch den die
Chance auf den Vorteil erlangt wird. Als Einsatz geht jede Leistung durch, die in der Hoffnung
erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung
zu erhalten und im Falle des Verlierens dem Veranstalter oder einem Teilnehmer
zufließt. Der Spieler muss also bewusst einen Vermögenswert opfern, um an die
Gewinnaussicht zu kommen. Das ist bei solchen Einsätzen zu verneinen, die
lediglich die Spielteilnahme als solche, aber noch keine Gewinnchance
ermöglichen. Hierzu zählen vor allem Eintrittsgelder, die stets verloren sind. Schlaue Veranstalter von Pokerturnieren, die
von noch schlaueren Rechtsanwälten beraten werden, versuchen dieses Merkmal
immer häufiger zu umschiffen, indem sie keinen Einsatz von den Spielern
fordern, sondern am Eingang zur Kneipe stattdessen nur „Eintritt“ verlangen. Das
ist clever, aber häufig etwas kurz gedacht. Es ist nämlich völlig egal, ob der
Einsatz als solcher bezeichnet wird oder nicht. Auch Einsätze in verdeckter
Form werden von den §§ 284, 285 StGB erfasst. Darunter fallen zum Beispiel Eintrittsgelder,
Verzehrgutscheine etc., wenn sie letztlich als Einsatz zu werten sind. Das ist
immer eine Frage des Einzelfalls.
"Nicht unerheblich" ...
Der Einsatz muss weiterhin „erheblich“ sein. Was das genau
bedeutet, dass weiß der Geier, darüber hinaus jedoch keiner so richtig. Die
Erheblichkeitsgrenze richtet sich vor allem nach der jeweiligen Spielart. Besonders
problematisch ist das Erheblichkeitskriterium bei Mehrwertdiensten. Bei
Offline-Pokerturnieren in Kneipen, Turnhallen etc. liefern sich die
Veranstalter von Pokerturnieren und die Behörden derzeit einen Showdown, um die
Erheblichkeitsgrenze zu justieren. So hat kürzlich das Verwaltungsgericht
Frankfurt (Az.: 7 G 2700/07) ein Eintrittsgeld von EUR 40,00 zum Anlass genommen, den Antrag eines
Pokerveranstalters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine
Untersagungsverfügung seitens der Behörden abzulehnen. Das Gericht wertete die
40 EUR Eintrittsgeld als erheblichen entgeltlichen Einsatz. Mittlerweile hat
sich bei Pokerturnieren eine 15-Euro-Grenze eingebürgert. So hat im obigen Fall
das Regierungspräsidium Darmstadt dem Poker-Veranstalter mitgeteilt, dass man
nur dann nicht gegen Pokerturniere einschreite, wenn von den Teilnehmern nur
ein Eintrittsgeld von maximal 15,-- EUR pro Person zur Deckung eines Teils der
Kosten der Veranstaltung verlangt werde. Das ist für die Pokerveranstalter wohl
zu wenig, denn es ist allen Beteiligten klar, dass die Veranstalter von
Pokerturnieren Geld verdienen wollen und dass, wenn sie schon keinen Einsatz
nehmen dürfen, sie versuchen über Eintrittsgelder ihre Kosten zu decken und den
einen oder anderen Euro als Gewinn mit nach Hause zu nehmen. In diesen Fällen
sind die Eintrittsgelder aber eindeutig als Einsätze zu werten.
Die Tathandlungen der §§ 284, 285 StGB sind im Vergleich zu
den anderen Merkmalen weniger problematisch. Hier soll auf die einschlägige
Kommentierung verwiesen werden.
Das Werbeverbot nach § 284 Abs. 4 StGB: Achtung Online-Pokerspieler!
Interessant ist jedoch, dass § 284 Abs.4 StGB auch das
Werben für illegales Glücksspiel unter Strafe stellt. Wenn nun also eine
Pokerveranstalter für ein Pokerturnier in der Stadt XY wirbt und dieses
letztlich als illegal einzustufen ist, dann muss es für eine Strafbarkeit gar
nicht zu einem Turnier kommen, das Werbeplakat reicht schon aus. Die Vorschrift
des § 284 Abs.4 StGB zielt auf die ausländischen Glücksspielanbieter ab, die
sich der deutschen Gerichtsbarkeit durch ihren Sitz entziehen. Mit der
Vorschrift will man es zumindest den in Deutschland tätigen Helfershelfern der
Pokerunternehmen schwer machen, denn die müssen den kalten Arm des StGB
fürchten.
Vor allem im Bereich der Internetwerbung führt § 284 Abs. 4
StGB zu einem unerträglichen Katz und Maus-Spiel zwischen Behörden und
kommerziellen Glücksspielanbietern aus dem In- und Ausland. Das deutsche
Strafrecht ist anwendbar, wenn sich Internetseiten „bestimmungsgemäß“ an
Deutsche richten, was bei .de-Domains oder bei Domains in deutscher Sprache der
Fall ist. Die große Herausforderung der kommerziellen Anbieter ist es nun, ihre
.de-Domains oder ihre .net-Domains rechtlich einwandfrei zu gestalten, also nur
Spiele um Spielgeld, aber keine Werbung für kostenpflichtige .com-Webseiten
etc. anzubieten. Im gleichen Moment sollen die Nutzer der Spielgeld-Domains aber
natürlich irgendwie auf die kostenpflichtigen Angebote auf den .com-Domains
hingewiesen werden. Hierbei zeigen die Anbieter viel Phantasie und Kreativität. Beliebt sind derzeit Startmöglichkeiten bei großen (ausländischen) Turnieren als Gewinne oder das reine Sponsoring von Turnieren. Aber auch das kann daneben gehen, wie vor kurzem ein Riesen-Pokerturnier an der deutsch-tschechischen Grenze in Asch. Das Turnier
wurde einen Tag vor Beginn auf dubiose Weise abgesagt.
"Keine Genehmigung" - das Problem mit den EU-Lizenzen ...
Nicht strafbar machen sich Veranstalter von Pokerturnieren
oder Teilnehmer an solchen, wenn die Veranstalter mit einer entsprechenden Genehmigung
für Pokerturniere ausgestattet sind. Außer den Casinos in Deutschland kommt
jedoch kaum jemand in den Genuss solcher Lizenzen. Hier nun bricht das
Europarecht brachial in die deutsche Rechtsordnung ein, denn viele ausländische
Glücksspiel-Anbieter verfügen über Lizenzen aus England, Österreich, Malta oder oder noch kleineren Staaten. Das bringt natürlich die Grundfreiheiten des EGV auf den Plan, nicht
ganz zu Unrecht.
Die Strategie der Pokerveranstalter aus dem EU-Ausland ist
dann auch klar: Sie werfen Ihre Lizenz in die Waagschale und rufen "Europarecht vor, noch ein Tor", um das Anbieten von Glücksspielen in Deutschland zu rechtfertigen. Damit stoßen die privaten Anbieter jedoch bei der überwiegenden Zahl
der Verwaltungsgerichte in deutschen Landen überwiegend (noch) auf taube Ohren.
Die Veranstaltung von Pokerturnieren wird häufig untersagt.
Anders sieht es jedoch bei der strafrechtlichen Verfolgung
von Veranstaltern aus, die über eine EU-Lizenz verfügen. Zwar kommt es häufig
zu Anklagen oder Strafbefehlen, jedoch halten sich die deutschen Strafgerichte mit
einer Verurteilung auffällig zurück. Denn ein Turnier aus
verwaltungsrechtlichen Gründen zu untersagen, auch wenn die Rechtslage unklar
ist, das ist das eine. Jemanden bei
unklarer Rechtslage zu verurteilen, das ist etwas anderes.
Weder das BVerfG noch der EuGH haben sich bisher abschließend
zur Geltung von EU-ausländischen Lizenzen geäußert. Das Thema steht aber auf
der Tagesordnung!
§ 285 StGB: Beteiligung an illegalem Glücksspiel
Von § 285 StGB sollten sich vor allem Teilnehmer an
Internet-Pokerangeboten angesprochen fühlen. Denn Pokerturniere online, die von
ausländischen Anbietern in Deutschland ohne deutsche Lizenz angeboten werden, fallen
unter das StGB. Zumindest dann, wenn sich die Angebote „bestimmungsgemäß“ auch an
Menschen in Deutschland richten. Bestimmungsgemäß richtet sich ein
Onlineangebot an den deutschen Markt, wenn das Spiel auf dem Markt der
deutschen Rechtsordnung auch tatsächlich tätig sein wollte. Bei „.de-Domains“
und bei Domains in deutscher Sprache liegt diese Annahme nahe. Aber auch bei
englischsprachigen Webseiten kann das Merkmal „bestimmungsgemäß“ erfüllt sein.
Dies hat das OLG Hamburg festgestellt im Falle eines Online-Casinos, das zwar
auf der Hauptseite in englischer Sprache verfasst war, das aber durch eine
Verlinkung eine vollständig deutschsprachige Spielversion zur Verfügung stellt.
Es ist insgesamt ausreichend für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, wenn
sich ein Angebot auch an deutsche Teilnehmer richtet.
Wenn man sich die Erörterungen zu § 285 StGB so anschaut,
dann kommt man zu dem Ergebnis, dass sich in Deutschland wahrscheinlich
Hunderttausende strafbar machen. Eine Strafverfolgung wegen § 285 StGB ist
jedoch zum einen aufgrund der Masse kaum möglich, zum anderen ist die
Rechtsunsicherheit rund um Glücksspiel in diesem Bereich so groß, dass bereits
aus diesem Grund kaum mit einem Einschreiten von Strafverfolgungsbehörden wegen
§ 285 StGB zu rechnen ist.
Schluss ...
Die §§ 284, 285 StGB stehen im Fokus der Gerichte und die Gerichte werden - vor allem im nächsten Jahr - im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Denn der zum
1.1.2008 in Kraft tretende Glücksspielstaatsvertrag verschärft die
Beschränkungen privater Anbieter noch stärker als es der bisherige
Lotteriestaatsvertrag bereits tat. Das werden sich die kommerziellen
Glücksspielanbieter, ihre Lobbyisten und Rechtsvertreter nicht gefallen lassen.
Eine Flut von Gerichtsverfahren wird die Folge sein. Der Poker um das
Glücksspiel geht weiter … K.S.
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Verfasst von Team JuReport
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