12.10.2007 JAGDSCHEIN MEETS JURA-EXAMEN ...
Jeder Jurist der eine – echte – Barbourjacke bereits vor dem ersten Semester oder vor Abschluss der „Großen Scheine“ zu seinem Besitz zählen konnte, der sollte in der Lage sein, die folgende Frage ohne Schemata zu beantworten: Können Landwirte, denen von Wild die Futtererbsen weggeknabbert werden, von den Jagdgenossenschaften oder Jagdpächtern den Schaden ersetzt verlangen, wenn die Futtererbsenfelder nicht mit Zäunen geschützt waren? Das Landgericht Trier entschied ...
Auch den Juristen ohne Jagdschein wird dieser Fall keine großen Schwierigkeiten bereiten, denn die Ersatzpflicht von Wildschäden an Futtererbsen zählt ähnlich der Fragen zu den Eigentumsverhältnissen an fliegenden Bienenschwärmen (irgendwo kurz vor den 1000er-Paragrafen im BGB) zu den Grundlagen der juristischen Ausbildung und wird als absoluter Klassiker regelmäßig in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen abgefragt. Für alle, die unter Fotosynthese ein Grafikprogramm verstehen, hier ein kurzer Exkurs zur Futtererbse, auch Körnererbse genannt: Die Körnererbse (Pisum sativum) ist, wie die Körnerleguminosen generell, ein Fruchtfolgeglied mit zentraler Bedeutung im ökologischen Landbau. Wegen der Stickstofffixierung durch die Pflanzen sind die Vorfruchtansprüche gering und die Vorfruchtwirkung gut. Die Nachfrage nach Erbsen als Eiweißträger in der Tierfütterung wird sich bei zunehmender Veredlung auch im ökologischen Landbau erhöhen. Für reine Ackerbaubetriebe stehen neben der Verkaufsfrucht Erbse vor allem Fruchtfolgeaspekte im Vordergrund. Aufgrund der Ausdehnung von Geflügel und Schweinehaltung und den damit einhergehenden Bedarf an hochwertigen Eiweißfuttermitteln dürfte der Bedarf an Futtererbsen zukünftig noch deutlich steigen (Quelle: http://www.oekolandbau.nrw.de/). Entscheidend für die richterliche Entscheidung war anscheinend die Abgrenzung von Feldgewächsen zu Gartengewächsen. Feldgewächse, so muss man das Urteil interpretieren, sind voll ersatzfähig, Gartengewächse nicht. Die Futtererbsen, die ausschließlich für die Viehfütterung angebaut werden, sind keine Gartengewächse, sondern als Feldgewächse anzusehen und daher in vollem Umfang ersatzpflichtig. Dies gelte nach Ansicht des Gerichts auch in dem Fall, dass die Felder nicht eingezäunt sind. Denn wegen des verhältnismäßig geringen Ertrags der Futtererbsen sei es den Landwirten wirtschaftlich nicht zuzumuten, eigene Schutzvorrichtungen gegen Wild zu errichten.
Das Urteil beendet damit einen - man glaubt es nicht - seit längerem zwischen Jägern und Landwirten schwelenden Streit um die Ersatzpflicht von Wildschäden an Futtererbsen. Verschiedene Amtsgerichte hatten den Angaben zufolge in der Vergangenheit unterschiedliche Urteile dazu gefällt. Die Folge dieses Urteils könnte sein, dass die Jäger nun alles abknallen, was ihnen vor die Flinte läuft, um Ersatzansprüche von Landwirten zu verhindern ...
Verfasst von Karsten Schneidewindt
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