05.11.2007 GESANG IN STUDENTISCHEN VERBINDUNGEN KEINE URHEBERRECHTSVERLETZUNG – AG KöLN 137 C 293/07
„S & S“, diese Abkürzung war zumindest Ende
der Neunziger Jahre im schönen Münster in Westfalen gebräuchlich, wenn
die Tätigkeit von Studentenverbindungen
beschrieben werden sollte. Urheber dieser Abkürzung werden aber kaum die Füchse
oder Alten
Herren der Gralshüter fast vergessener Traditionen gewesen sein,
sondern vielmehr „Externe“, spiegeln sich doch in der Abkürzung sämtliche, nicht
immer ganze falsche Klischees wider: S & S steht für Singen und
Saufen.
Beides ist nicht selten Ursache für Rechtsstreitigkeiten, die
überwiegend nachbarrechtliche Fragen aufwerfen (Stichwort Lärmbelästigung
etc.). Äußerst selten wird das zarte
Urheberrecht durch unzulässige Darbietungen gem. § 19 UrhG innerhalb der heiligen Hallen der schlagenden, Farben
tragenden, katholischen oder protestantischen Gemeinschaften berührt. Es
scheitert dabei nicht, wie man denke könne, an dem Mindestmaß an künstlerischer
Gestaltung. Zumindest am Anfang einer Sitzung werden es die anwesenden Sänger
schon noch schaffen, die Töne einigermaßen zu treffen. Vielmehr bedarf es für
eine Urheberrechtsverletzung einer öffentlichen Darbietung.
Das Amtsgericht
Köln hatte nun zu entscheiden, ob das Singen von Liedern beim so
genannten Kommers einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutschlandliedes,
Urheberrechte des Komponisten verletzt, wenn auch Nicht-Mitglieder anwesend
sind. Die juristische
Mensur endete eindeutig …
§ 19 UrhG räumt
allein dem Urheber die folgenden Rechte ein:
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und
Vorführungsrecht
(1) Das
Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung
öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das
Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung
öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig
darzustellen.
(3) Das
Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und
Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet,
durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) 1Das
Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein
Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen. 2Das Vorführungsrecht umfasst nicht das Recht, die Funksendung oder
öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§
22).

Was war genau
vorgefallen? Eine studentische Verbindung aus dem Raum Köln schmetterte mit
Begleitung eines Klavierspielers auf ihrem Stiftungsfestkommers alte
Volkslied-Klassiker wie "Willkommen
hier viel liebe Brüder", "Burschen
heraus!", "Sind wir
vereint zur guten Stunde", "Gaudeamus
igitur", "Student
sein", "Drei Klänge"
sowie das „Deutschlandlied“. Dabei
waren auch Nichtmitglieder anwesend.
Weiß´ der
Geier auf welche Art und Weise dieser Gesangsvortrag zu Ohren des Urhebers bzw.
dessen Rechtevertreters gekommen ist (wahrscheinlich hat sich ein in Finanznot
geratener Rechtsanwalt und Alt-68 auf Vergehen in Studentenverbindungen
spezialisiert), auf jeden Fall wurde nun die Verbindung auf Schadensersatz gem. § 97 Abs. 1 UrhG
verklagt wegen Verletzung des § 19 UrhG (unzulässige öffentlicher Darbietung
eines geschützten Werkes).
Zunächst
klärte das Gericht die Frage, ob eine studentische Verbindung überhaupt
verklagt werden kann. Da es sich bei einer studentischen Verbindung um einen
nicht rechtsfähigen Verein handelt, ist er gemäß § 50 Abs.2 ZPO auch verklagbar.
Quelle: Screenshot Wikipedia
Dann bügelten
die Richter aus der Karnevalshochburg die Klage ab: die Gesangseinlagen
stellten keine öffentliche Darbietung im Sinne, sondern vielmehr um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes
Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern, so das Gericht, mag zwar die Voraussetzungen
des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was
öffentlich geschieht, sei aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung.
Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des
Geschehens indiziere, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den
Darbietungscharakter. Anwesende Gäste
waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen.
Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen.
Auch das Klavierspiel führe nicht zum
Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den
Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des
Geschehens zu unterstreichen.
Damit verpasste die Studentenverbindung der Klägerin einen juristischen Schmiss, der wahrsscheinlich mit einer eigenen "Kneipe" gefeiert wurde ...
Verfasst von Team JuReport
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