13.09.2008 ABMAHNUNG EINES 8-JäHRIGEN KINDES BEGRüNDET SCHADENSERSATZPFLICHT - LG BONN 6 S 278/07
Darf
ein 8-jähriger abgemahnt werden, wenn er in der Grundschule etwas nachweislich Unwahres über ein Unternehmen und dessen Inhaber sagt und dadurch das
Persönlichkeitsrecht des Unternehmens bzw. der Person verletzt? Wenn nicht:
Hat der 8-Jährige (bzw. dessen Erziehungsberechtige) dann gegen den Abmahnenden einen
Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung aus § 823 BGB, wenn zur
Abwehr der Abmahnung ein Anwalt eingeschaltet werden musste?
Diesen
interessanten Fall hat das Landgericht Bonn am 26.05.2008 entschieden (Az. 6 S
278/07). Das Urteil ist absolut lesenswert, bietet es doch nicht nur einen schönen Überblick über das Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823, 833 BGB), und das Minderjährigenrecht (§§ 1626, 1666 BGB), sondern auch die Gelegenheit, sich noch einmal den Aufbau eines (Berufungs-)Urteils in Erinnerung zu rufen. Also einfach zurücklehnen und lesen (Repetitorium leicht gemacht) …
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 12.10.2007
verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen - 17 C 615/07 - abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Kläger 381,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die
Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die
Parteien streiten um die Erstattung außerprozessual aufgewendeter
Rechtsanwaltskosten, die auf Seiten der Kläger für die anwaltliche Vertretung
ihres acht Jahre alten Sohnes K angefallen sind. Anlass für die Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe war ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten
vom 02.02.2007 (Bl. 18 f. GA), das sich an den Sohn K der Kläger richtete.
Hierin heißt
es unter anderem:
"…
Sehr
geehrter Herr M,
In der
vorgezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen
Interessen der Eheleute G und E S bzw. der Firma S, P ## , ####1 N- J ,
vertreten.
Gegenstand
unserer Beauftragung ist die von Ihnen am Dienstag, den 30.01.2007 im
Klassenzimmer der Schulklasse 3 b der Grundschule U gegenüber Ihren Mitschülern
sowie der Klassenlehrerin, Frau V , getätigte Äußerung: "Das will ich
sagen. Mein Papa hat für S gearbeitet und wie es ans Bezahlen ging, nichts war.
Dann hat E das hier bei uns abgearbeitet."Diese Äußerung ist nachweislich
unwahr und wurde wider besseren Wissens abgegeben. Sie hat daher sowohl
strafrechtliche als auch zivilrechtliche Bewandtnis. Unser Mandant ist
bekanntlich selbständiger Maler- und Lackierermeister. Die von Ihnen getätigten
Äußerungen sind geeignet, den Ruf und Leumund unseres Mandanten als
Geschäftsmann zu diskreditieren. Insofern behalten sich unsere Mandanten die
Geltendmachung diesbezüglicher Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.Ferner
haben wir Sie namens und im Auftrage unserer Mandanten aufzufordern, die
beigefügte Widerrufs- und Unterlassungserklärung bis zum19.02.2007zu
unterschreiben und von Ihren Eltern zwecks Genehmigung gegengezeichnet an uns
zurück zu senden.
Ihr
Verhalten erfüllt ferner den Tatbestand der unerlaubten Handlung im Sinne der
§§ 823 ff. BGB. Sie haben daher auch die durch unsere Inanspruchnahme
entstandenen Gebühren gemäß beigefügter Kostenrechnung zu erstatten.
Vorgenanntes erwarten wir ebenfalls bis zum oben bezeichneten Termin.
Im Falle
eines fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist sehen wir uns gehalten, unseren
Mandanten anzuraten, gerichtliche Schritte einzuleiten. …”
Die dem
Schreiben beigefügte Kostenrechnung wies einen Gegenstandswert von 5.000,00 €
aus, welcher der Kostenberechnung zugrunde gelegt wurde.
Mit
anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2007 (Bl. 19 f. GA) ließen die Kläger für
ihren Sohn die von den Beklagten erhobenen Anschuldigungen zurückweisen;
zugleich lehnten sie unter Hinweis auf den Einsichts- und Erkenntnishorizont
eines acht Jahre alten Grundschülers den Ausgleich der mit Schreiben vom
02.02.2007 geltend gemachten Ansprüche ab.
Mit der
Klage, die zunächst den Sohn K der Kläger als Prozesspartei auswies, der
inzwischen im Weg des Parteiwechsels aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist,
verfolgen die Kläger den Ersatz der ihnen entstandenen Anwaltskosten in Höhe
von 381,99 €, die sie für die Abwehr der gegenüber ihrem Sohn erhobenen
Ansprüche aufgewendet haben.
Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass
eine Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch nicht gegeben sei.
Ein allein in Frage kommender Anspruch aus dem Deliktsrecht sei auszuschließen,
weil nicht angenommen werden könne, dass der Sohn K der Kläger als Adressat des
Schreibens vom 02.02.2007 dessen Inhalt verstanden habe, weshalb eine
Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen sei. Eine
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründe das Anschreiben ebenfalls nicht,
wenn auch der gegenüber einem acht Jahre alten Kind beschrittene Weg mit der
sofortigen Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht nachvollziehbar sei.
Hiergegen
wendet sich die Berufung der Kläger, die ihren erstinstanzlichen Sachvortrag
wiederholen und vertiefen. Sie machen insbesondere geltend, das Amtsgericht
habe die Tragweite der von den Beklagten eingeforderten Unterlassungserklärung
verkannt. Wäre die Erklärung von ihrem Sohn abgegeben worden, hätte die
Möglichkeit bestanden, dass der Unterlassungsanspruch selbst im geschützten
Bereich der Schule hätte durchgesetzt werden können. Hierdurch trete zu Tage,
dass die abverlangte Unterlassung auf einen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen abgezielt habe. Zugleich sei das
anwaltliche Schreiben der Beklagten vom 02.02.2007 als der Versuch eines
Betruges zu werten, weil hierin eine Zahlungsaufforderung enthalten sei, ohne
dass ein solcher Anspruch gegenüber dem Sohn der Kläger entstanden sei. Die
Verhaltensweise der Beklagten sei auch als sittenwidrig zu qualifizieren,
welches das Amtsgericht im angefochtenen Urteil mit dem Unverständnis
hinsichtlich ihres Vorgehens zwar angesprochen habe, der rechtlich zutreffende
Schluss hieraus aber nicht gezogen worden sei.
Die Kläger
beantragen,
die Beklagten unter Abänderung des
am 12.10.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Euskirchen - 17 C 615/07 -
zu verurteilen, an sie 381,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2007 zu zahlen.
Die
Beklagten beantragen,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie
verteidigen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung und
Vertiefung ihres Sachvortrages aus I. Instanz. Sie stellen insbesondere darauf
ab, dass den Klägern eine materielle Anspruchsgrundlage für den
Kostenerstattungsanspruch nicht zur Seite stehe. Eine unerlaubte Handlung sei
mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht
verwirklicht worden. Für den Sohn K der Kläger gelte die widerlegbare Vermutung
der Unrechtseinsicht, so dass seine Haftung für die im Kreis seiner Schulklasse
getätigte Äußerung bestanden habe, ohne dass diese Vermutung widerlegt sei.
Zudem sei auf Seiten der Beklagten nicht beabsichtigt gewesen, gerichtliche
Hilfe zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegenüber K in Anspruch zu
nehmen, auch wenn dies im anwaltlichen Schreiben vom 02.02.2007 angedroht
worden sei. Der von den Klägern geforderte Geldbetrag sei seiner Höhe nach
übersetzt, zumal der der Gebührenforderung zugrunde gelegte Gegenstandwert von
5.000,00 € in seiner Höhe überzogen sei.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens und der
tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf die in beiden Instanzen
gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils des
Amtsgerichts Euskirchen vom 12.10.2007 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache
Erfolg.
Die Kläger
sind im Wege des Parteiwechsels wirksam Prozesspartei des Rechtsstreits
geworden. Der Parteiwechsel ist sachdienlich, weil hierdurch ein weiterer
Rechtsstreit gleichen Streitgegenstandes vermieden wird; die erforderliche
Erklärung der ausscheidenden Prozesspartei haben die Kläger als
Erziehungsberechtigte des früheren Klägers für diesen durch Schriftsatz vom
07.02.2008 in hinreichender Form abgegeben.
Die Kläger
haben gegen die Beklagten einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch
hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten, die sie im Rahmen der Ausübung ihrer
elterlichen Sorge aufgewendet haben, um die gegenüber ihrem Sohn K von den
Beklagten erhobenen Ansprüche abzuwehren. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, können die Kosten, die für die
Rechtsverteidigung aufgewendet werden, unter anderem dann vom Anspruchsteller
ersetzt verlangt werden, wenn mit der Geltendmachung der von ihm erhobenen
Ansprüche eine unerlaubte Handlung einher geht und die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 1986, 2244; NJW
1990, 2060; NJW 2004, 444 [446]; NJW 2006, 1065; NJW 2006, 1458 f.; vgl. auch
Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. (2008), § 249 Rdnr. 38 f.).
Diese
Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Mit dem von den Beklagten
veranlassten anwaltlichen Schreiben vom 02.02.2007 ist ein Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des seinerzeit acht Jahre alten K M i.S.d. §
823 Abs. 1 BGB verbunden. Geschützt ist insoweit das Recht des Einzelnen auf
Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie die Entfaltung seiner
individuellen Persönlichkeit, wobei bei Kindern zusätzlich das Recht auf
ungestörte Entwicklung der Persönlichkeit hinzutritt (vgl. BGHZ 24, 72 [76];
BVerfG NJW 2000, 2191; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdnr. 86 ff. m.w.N.).
Es bedarf
vorliegend keiner Aufklärung der im Streit stehenden Frage, ob der Sohn der
Kläger innerhalb der Schule die mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2007
abgemahnte Äußerung getätigt hat oder nicht. Bereits der Inhalt des an den
Minderjährigen adressierten Schreibens vom 02.02.2007 ist objektiv geeignet,
die persönliche Entwicklung eines Achtjährigen nachhaltig negativ zu
beeinflussen. Mit dem Schreiben wird dem Kind vorgeworfen, eine Äußerung mit
strafrechtlich relevanter Bewandtnis getätigt zu haben und für den Fall der
nicht fristgemäßen Reaktion die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht
gestellt. Dass sich K V durch die inkriminierte Äußerung nicht in
strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben kann, bedarf mit Rücksicht auf
§ 19 StGB keiner näheren Darlegungen. Der Vorwurf einer Straftat mit der
gleichzeitigen Androhung gerichtlicher Schritte gegenüber einem acht Jahre
alten Kind verletzt den Wert- und Achtungsanspruch seiner Persönlichkeit und
ist mit Rücksicht darauf, dass er in einem anwaltlichen Schreiben enthalten
ist, derart gravierend, dass er als Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu
qualifizieren ist. Gleiches gilt, soweit der minderjährige Sohn der Kläger als
Adressat der Abmahnung gewählt worden ist, ihm zudem die Abgabe einer eigenen
Unterlassungserklärung abverlangt wurde und sich auch hierauf die angekündigte
Einleitung gerichtlicher Schritte bezieht. Es ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass zum Schutz von Minderjährigen auch dann, wenn die Abmahnung
nicht als Willenserklärung, sondern nur als rechtsgeschäftliche Handlung
angesehen wird, diese an den gesetzlichen Vertreter als Adressaten gerichtet
werden muss (OLG München, Beschl. v. 28.09.2001 - 29 W 2398/01 - Rdnr. 23
m.w.N., zit. nach Juris).
Aus dem
Vorstehenden folgt zugleich, dass dem abgemahnten K M auch unter dem
Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zur Seite steht,
dass die Abmahnung mit der geforderten Unterlassungserklärung an einem Mangel
leidet, weil das Begehren an ihn und nicht an seine Erziehungsberechtigten
gerichtet war (vgl. zum Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch bei formalen
Mängeln der Verwarnung pp.: Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdnr. 132 m.w.N.).
Ohne die Einwilligung seiner Erziehungsberechtigten wäre der in seiner
Geschäftsfähigkeit beschränkte K M nicht in der Lage gewesen, eine
rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben, weil die Abgabe der von
den Beklagten geforderten Erklärung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für
ihn gewesen wäre. Es handelt sich insoweit auch nicht um ein sog. neutrales
Geschäft, weil ein solches dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Schutzbedürfnis
des Minderjährigen nicht besteht, welches aber vorliegend gerade der Fall ist.
Der Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das unberechtigte Abverlangen
der Unterlassungserklärung ist auch nicht gerechtfertigt, weil die unmittelbare
Inanspruchnahme eines Achtjährigen mittels der Hilfe eines Rechtsanwaltes, der
in Kenntnis der Unrichtigkeit des Vorwurfs eine strafrechtliche Relevanz der
streitigen Handlung des Kindes behauptet, weder durch die Wahrnehmung
berechtigter Interessen noch durch sonstige Rechtfertigungsgründe gedeckt ist.
Neben dem Persönlichkeitsrechtseingriff
und dem Schadensersatzanspruch wegen des formalen Mangels des fehlerhaften
Adressaten des Unterlassungsverlangens ist der materielle
Kostenerstattungsanspruch auch deshalb begründet, weil es sich bei dem von den
Beklagten in Anspruch genommenen Kind schon mit Rücksicht auf sein Lebensalter
um eine schutzwürdige Person handelt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner
Entscheidung vom 12.12.2006 (- VI ZR 224/05 -, NJW 2006, 1458 [1459])
ausdrücklich darauf abgestellt, dass der materiellrechtliche
Erstattungsanspruch für Anwaltskosten aus der außergerichtlichen Abwehr von
Ansprüchen nicht nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der culpa in
contrahendo, der positiven Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB), der
deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB), der Geschäftsführung ohne Auftrag
(§ 677 ff. BGB) in Betracht kommen kann, sondern auch dann, wenn der in
Anspruch genommene im Einzelfall besonders schutzwürdig ist. Dies ist bei einem
achtjährigen Kind, das sich einem mit anwaltlicher Hilfe erhobenen Vorwurf und
Anspruch ausgesetzt sieht, der Fall. Der Minderjährigenschutz gebietet es
jedenfalls bei einem Kind dieses Alters, eine Schutzwürdigkeit im Sinne der
Rechtsprechung anzunehmen, zumal von den Beklagten keine Umstände dargetan
sind, die das Schutzbedürfnis entfallen lassen könnten. Soweit die Beklagten
ohne nähere Darlegung behaupten, K M habe das Schreiben vom 02.02.2007
inhaltlich nicht verstanden, ist dies zum einen bloße Spekulation, zum anderen
aber für die Frage der Schutzwürdigkeit ohne Belang. Die Beklagten sind durch
diese Bewertung auch nicht rechtlos gestellt, zumal es geboten gewesen wäre -
wenn schon anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird - an die Kläger als
Erziehungsberechtigte ihres Kindes heranzutreten, um ein Einwirken auf das Kind
zu verlangen.
Den
Beklagten ist der Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 02.02.2007 auch nach §
831 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzurechnen (vgl. zur Zurechnung anwaltlicher Tätigkeit
im Deliktsrecht: BGH BB 1957, 306 f.; BGH NJW 1962, 1390; OLG Koblenz NJW-RR
1989, 363; ArbG Halberstadt, Urteil v. 17.02.2004 – 5 Ca 574/03 -, zit. nach
Juris Rdnr. 31; vgl. auch: Staudinger-Belling/Borges, BGB, Neubearb. 2002, §
831 Rdnr. 66; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl. (2008), § 831 Rdnr. 11). Es ist
von den Beklagten nicht dargelegt, dass der Text aus dem Schreiben vom
02.02.2007 nicht von der ihren Rechtsanwälten erteilten Vollmacht gedeckt war,
noch etwaiges vorgetragen, welches eine Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB
begründen könnte.
Die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war aus Sicht der Kläger auch erforderlich
und zweckmäßig. Es konnte den Klägern im Rahmen ihrer nach § 1626 BGB
bestehenden elterlichen Sorge nicht zugemutet werden, abzuwarten, ob ihr Sohn
durch die Beklagten mit gerichtlicher Hilfe in Anspruch genommen wird. Mit
Blick auf § 1666 Abs. 1 BGB (Abwendung der Gefährdung durch Dritte) war die
eigene Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Interessen ihres Kindes
aus Gründen der Waffengleichheit geboten und letztlich auch nicht unzweckmäßig.
Soweit die
Beklagten den in der Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger in
Ansatz gebrachten Gegenstandswert für übersetzt halten, greift diese Rüge
nicht, zumal in der Kostenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten der identische
Wert angesetzt ist und nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde die Abwehr des
erhobenen Anspruchs im Streitfall geringer zu bewerten sein sollte, als der
Wert für den erhobenen Anspruch selbst.
Der
zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Keinen Erfolg haben
die Beklagten mit ihrem Einwand, ein Verzug habe durch die Zahlungsaufforderung
aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.02.2007 nicht
begründet werden können, weil die dem Schreiben beigefügte Kostenrechnung vom
selben Tage eine unberechtigte Mehrforderung enthalten habe. Insoweit ist in
der Rechtsprechung und Kommentarliteratur einhellig anerkannt, dass auch die
Zuvielforderung eine wirksame Mahnung ist, wenn der Schuldner die Erklärung des
Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung der tatsächlich
geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der
gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. BGH WM
2000, 586; BGH NJW 2001, 822 [825]; OLG Bamberg NJW-RR 1990, 903; OLG
Zweibrücken WM 1996, 625; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286 Rdnr. 20 m.w.N.).
Hier war für die Beklagten aufgrund ihrer anwaltlichen Beratung erkennbar, dass
die in der (später korrigierten) Kostenrechnung enthaltene Erhöhungsgebühr
nicht berechtigt in Ansatz gebracht worden war und - wie der Rechtsstreit zeigt
- die Kläger auch bereit gewesen wären, den korrigierten Rechnungsbetrag,
welcher der Klageforderung entspricht, als Erfüllung entgegen zu nehmen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Vorläufige
Vollstreckbarket
Von der
Zulassung der Revision sieht die Kammer ab, weil es sich um eine
Einzelfallentscheidung handelt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
beachtet ist und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).