21.10.2008 EINREDE DER VERJäHRUNG BEI UNSTREITIGEM SACHVERHALT NOCH IN DER BERUFUNGSINSTANZ MöGLICH - BGH, BESCHLUSS VOM 23. JUNI 2008 – GSZ 1/08
Recht haben, es aber nicht rechtzeitig geltend machen ... Das ist für den mandatierten Rechtsanwalt nicht nur sehr ärgerlich, sondern kann sogar haftungsbegründend sein. In Bezug auf die Einrede der Verjährung können sich Rechtsanwälte nun ein wenig entspannen. Denn der Bundesgerichtshof hat am 23. Juni 2008 in Person des Großen Senats für Zivilsachen in einem aktuellen Beschluss enttschieden, dass die
Einrede der Verjährung erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden kann, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Die Prläklusionsvorschrift des § 531 Abs.
2 ZPO spielt die entscheidende Rolle. Die Entscheidung sollten Referendare und Studenten für die nächsten Klausuren drauf haben ...
Hintergrund
des Verfahrens war eine Bürgschaftsklage. Die Beklagte war in erster Instanz
zur Zahlung verurteilt worden, hatte hiergegen aber Berufung eingelegt. Im
Berufungsverfahren berief sie sich nun erstmals auf die Verjährung der
Hauptforderung. Zu spät, hatte das Oberlandesgericht geurteilt. Zwar sei die
Verjährungsfrist tatsächlich abgelaufen. Da die Beklagte dies aber bereits in der
ersten Instanz hätte geltend machen können, sei die Verjährung im
Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Der im
Revisionsverfahren zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah dies
anders, war an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des X.
Zivilsenats (BGH, Urteil v. 21. Dezember 2005 – X ZR 165/04, GRUR 2006, 401,
404, Tz. 26.), das auf der Linie des Oberlandesgerichts lag, gehindert. Er
legte die Frage deshalb dem Großen Senat für Zivilsachen vor (Beschluss v. 4.
Dezember 2007 – XI ZR 144/06, NJW 2008, 1312 ff.).
Der
Große Senat hat nun entschieden, dass die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs.
2 ZPO in solchen Fällen dann nicht anzuwenden ist, wenn sowohl die Erhebung der
Verjährungseinrede als auch diejenigen tatsächlichen Umstände, die ihr zugrunde
liegen, unstreitig sind. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von neuem
Tatsachenvortrag im Berufungsverfahren verwiesen. Danach sind unstreitige neue
Tatsachen stets zu berücksichtigen. Für die Verjährung könne, so der Große
Senat, nichts anderes gelten. Eine abweichende Bewertung sei insbesondere nicht
dadurch gerechtfertigt, dass die Verjährung als Einrede vom Schuldner geltend
zu machen sei. § 531 Abs. 2 ZPO unterscheide nämlich gerade nicht zwischen
Einreden und Einwendungen, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
Instanzen:
LG
Dresden, Urteil vom 14. Juli 2005 – 6 O 5142/04 ./.
OLG
Dresden, Urteil vom 7. April 2006 – 12 U 1605/05
Karlsruhe,
den 15. Oktober 2008 Quelle: Pressemitteilung des BGH auf www.bundesgerichtshof.de
Verfasst von Team JuReport
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