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28.10.2008
AB WANN GREIFT DAS MUTTERSCHUTZGESETZ BEI KüNSTLICHER BEFRUCHTUNG?

Das Mutterschutzgesetz (formell richtig: Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter,  MuSchG) ist eine äußerst sinnvolle Erfindung des Gesetzgebers. Es schützt schwangere Frauen u.a. vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Nun hat sich in Österreich ein interessanter Fall ereignet, der auch für deutsche Frauen von Bedeutung sein kann. Gegenstand des Falls war die Frage: Wann beginnt die Schwangerschaft bei künstlicher Befruchtung?

Eine Arbeitnehmerin ließ sich krank schreiben, um sich Eizellen für eine künstliche Befruchtung entnehmen und nach Befruchtung dann wieder in die Gebärmutter einsetzen zu lassen. Der knallharte Arbeitgeber kündigte der Mutter in spe zu einem Zeitpunkt als die Eizellen zwar bereits befruchtet, jedoch noch nicht in die Gebärmutter eingesetzt waren.  Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin auf Lohnnachzahlung und anteilige Auszahlung des Jahresbonus, weil sie  durch die erfolgte Befruchtung der Eizelle im Zeitpunkt der Kündigung bereits unter dem Schutz des Mutterschutzgesetzes gestanden habe.

Endgültig entscheiden musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) ...



Der EuGH schloss sich der Argumentation der Arbeitnehmerin nicht an. Nach dem EuGH greift das Mutterschutzgesetz erst dann zugunsten einer Arbeitnehmerin, wenn ihr die Eizellen auch wirklich eingesetzt worden sind.

Die überzeugende Begründung des EuGH: Ansonsten kann für den Arbeitgeber eine nicht tragbare Unsicherheit entstehen, da Eizellen oft jahrelang aufgehoben werden, bevor sie eingesetzt werden. Eine Arbeitnehmerin hätte sonst unter Umständen jahrelang Mutterschutz, was dem Arbeitgeber aber nicht zuzumuten sei.

Licht am Horizont sieht die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall jedoch vielleicht in Form des Diskriminierungsschutzes wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen (RL 76/207/EWG). Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hat zu klären, ob nicht ein Verstoß gegen den Grundsatz vorliegt. Das wäre der Fall, wenn die Arbeitnehmerin ihre Kündigung nur deshalb erhalten hat, weil sie sich der Prozedur einer künstlichen Befruchtung unterzogen hat. Da solche Maßnahmen naturgemäß nur Frauen treffen, wäre eine Kündigung allein aus diesem Grund eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Kündigung wäre dann unwirksam.

Man darf gespannt sein, wie das Gericht entscheidet ...

Verfasst von Karsten Schneidewindt
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