Der Star aus
(T)Raumschiff Surprise wollte mit dem "Schlägerspiel" nicht in Verbindung gebracht werden und machte daher eine Verletzung des Namensrechts geltend. Das
Landgericht München I (Az.:
33 O 24030/07) hat nun
entschieden …
Das Spiel "Bully - Die Ehrenrunde" …
Hauptfigur
in "Bully" ist ein 15-jähriger Junge, der sich gegen schikanierende
Mitschüler an der fiktionalen Bullworth Academy zur Wehr setzen muss.
Gleichzeitig muss er sich auch mit Nerds, Strebern und autoritären Lehrern
herumschlagen. Als Waffen stehen dabei Baseballschläger, Stinkbomben und
Glasmurmeln zur Verfügung, die – strategisch eingesetzt – die meisten
Widersacher zur Strecke bringen sollen.
Das englische Wort "Bully"
bezeichnet einen Schüler oder Jugendlichen, der Schwächere gewalttätig
drangsaliert. Das Spiel war schon vor rund zwei Jahren in den USA Gegenstand
öffentlicher Kontroversen, weil einige Elternverbände es für gewalttätig
hielten.
Die Argumente der Parteien …
Die Rechtsvertreter
von Rockstar - Konstantin Krienke und Caroline von Nussbaum - machten geltend, das Spiel werde weltweit
unter dem Namen vertrieben, der im Amerikanischen für „Rabauke“ stehe. In
Deutschland könne „Bully“ vieles bedeuten, zum Beispiel eine Hunderasse. Die
Anwälte der bestritten außerdem „die allgemeine Bekanntheit“ des Spitznamens
von Michael Herbig.
"Bully" Herbig argumentierte via Rechtsanwältin, dass Rockgames mit dem Computerspiel "Bully - Die Ehrenrunde"gegen das Namensrecht verstoße. Es bestehe Verwechselungsgefahr, insbesondere weil die beklagte Herstellerfirma mit Lizenz auch das Spiel "Traumschiff Surprise" nach dem Film von Herbig vertreibe.
Das Urteil ...
Das
Landgericht München I entschied am Dienstag, dass der Name des Computerspiels
die Rechte von Bully Herbig nicht verletze. Die Begründung:
Die
Zivilkammer bezeichnete in ihrer Entscheidung „Bully“ als einen beschreibenden
Begriff, der unterschiedlich verwendet werde. So stehe das „Homonym“ auch für
einen VW-Transporter, den Anstoß beim Eishockey oder für einen Schläger im
Sinne von Rabauke.
"Bully"
sei nur ein Teil des Titels, und dessen Rest lasse unschwer erkennen, dass das
Spiel mit dem Komiker nichts zu tun habe. Es gebe keine Verwechslungsgefahr
Im
Videospielbereich habe der Name des Komikers „keinerlei relevante Bedeutung“
Außerdem
existiere das Wort „Bully“ in Deutschland bereits in verschiedenen anderen
Bedeutungen. So bezeichne es den Anstoß beim Eishockey und ein Auto.
Das
Spiel sei nicht übermäßig gewalttätig; einer der Richter hatte das Spiel
getestet und war zu dem Schluss gelangt, dass es nicht übermäßig gewalttätig
sei. Zwar komme es zu
Auseinandersetzungen, die auch mit den Fäusten geregelt würden, dabei fließe
aber kein Blut, und auch Waffen kämen nicht vor, hatte er in der mündlichen
Verhandlung erklärt. Das Gewalttätigste sei das Untertauchen des Kopfes in der
Toilette.
Ergebnis: Rockstar Games muss das Computerspiel nicht aus dem Handel ziehen
oder eine Strafe zahlen. Der Vertrieb unter dem Namen „Bully - Die Ehrenrunde“
ist weiterhin rechtens.