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29.10.2008
BULLY VS. BULLY - LANDGERICHT MüNCHEN I AZ.: 33 O 24030/07

Rockstar Games ist einer der erfolgreichsten Game-Hersteller („Grand Theft Auto: Vice City“ verkaufte sich bisher 13 Mio. mal). Nun hat das US-Unternehmen  „Bully – Die Ehrenrunde“ auf den Markt gebrachtg  und sich damit  Ärger mit Kult-Comedian und Regisseur Michael „Bully“ Herbig eingehandelt.

(Foto: Screenshot www.rockstargames.com/bully/home/)

Der Star aus (T)Raumschiff Surprise wollte mit dem "Schlägerspiel" nicht in Verbindung gebracht werden und machte daher eine Verletzung des Namensrechts geltend. Das Landgericht München I (Az.: 33 O 24030/07) hat nun entschieden …



Das Spiel "Bully - Die Ehrenrunde" …

Hauptfigur in "Bully" ist ein 15-jähriger Junge, der sich gegen schikanierende Mitschüler an der fiktionalen Bullworth Academy zur Wehr setzen muss. Gleichzeitig muss er sich auch mit Nerds, Strebern und autoritären Lehrern herumschlagen. Als Waffen stehen dabei Baseballschläger, Stinkbomben und Glasmurmeln zur Verfügung, die – strategisch eingesetzt – die meisten Widersacher zur Strecke bringen sollen.

Das englische Wort "Bully" bezeichnet einen Schüler oder Jugendlichen, der Schwächere gewalttätig drangsaliert. Das Spiel war schon vor rund zwei Jahren in den USA Gegenstand öffentlicher Kontroversen, weil einige Elternverbände es für gewalttätig hielten.

Die Argumente der Parteien …

Die Rechtsvertreter von Rockstar - Konstantin Krienke und Caroline von Nussbaum  - machten geltend, das Spiel werde weltweit unter dem Namen vertrieben, der im Amerikanischen für „Rabauke“ stehe. In Deutschland könne „Bully“ vieles bedeuten, zum Beispiel eine Hunderasse. Die Anwälte der bestritten außerdem „die allgemeine Bekanntheit“ des Spitznamens von Michael Herbig. 

"Bully" Herbig argumentierte via Rechtsanwältin, dass Rockgames mit dem Computerspiel "Bully - Die Ehrenrunde"gegen das Namensrecht verstoße. Es bestehe Verwechselungsgefahr, insbesondere weil die beklagte Herstellerfirma mit Lizenz auch das Spiel "Traumschiff Surprise" nach dem Film von Herbig vertreibe. 

Das Urteil ...

Das Landgericht München I entschied am Dienstag, dass der Name des Computerspiels die Rechte von Bully Herbig nicht verletze.  Die Begründung:

  • Die Zivilkammer bezeichnete in ihrer Entscheidung „Bully“ als einen beschreibenden Begriff, der unterschiedlich verwendet werde. So stehe das „Homonym“ auch für einen VW-Transporter, den Anstoß beim Eishockey oder für einen Schläger im Sinne von Rabauke. 
  • "Bully" sei nur ein Teil des Titels, und dessen Rest lasse unschwer erkennen, dass das Spiel mit dem Komiker nichts zu tun habe. Es gebe keine Verwechslungsgefahr
  • Im Videospielbereich habe der Name des Komikers „keinerlei relevante Bedeutung“
  • Außerdem existiere das Wort „Bully“ in Deutschland bereits in verschiedenen anderen Bedeutungen. So bezeichne es den Anstoß beim Eishockey und ein Auto.
  • Das Spiel sei nicht übermäßig gewalttätig; einer der Richter hatte das Spiel getestet und war zu dem Schluss gelangt, dass es nicht übermäßig gewalttätig sei. Zwar komme es zu Auseinandersetzungen, die auch mit den Fäusten geregelt würden, dabei fließe aber kein Blut, und auch Waffen kämen nicht vor, hatte er in der mündlichen Verhandlung erklärt. Das Gewalttätigste sei das Untertauchen des Kopfes in der Toilette.

Ergebnis: Rockstar Games muss das Computerspiel nicht aus dem Handel ziehen oder eine Strafe zahlen. Der Vertrieb unter dem Namen „Bully - Die Ehrenrunde“ ist weiterhin rechtens.

Verfasst von Karsten Schneidewindt
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