Entscheidende Vorschrift ist § 23 Abs. 1 a StVO, der "Handy-Paragraf" in der StVO:
(1a) 1Dem
Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des
Autotelefons aufnimmt oder hält. 2Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Das OLG Hamm sieht in dem Verhalten des Autofahrers
keine Ordnungswidrigkeit und hat den Autofahrer freigesprochen. Eine
verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer
liegt nach einer aktuellen Entscheidung des 2. Senats für Bußgeldsachen
des OLG Hamm nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden
Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist.
Nach Auffassung des OLG-Senats liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a
der Straßenverkehrsordnung vor, wonach einem Fahrzeugführer die
Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das
Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dieses Verbot gilt nämlich nicht, wenn
das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Eine Auslegung der
Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht
zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen
sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu
Lasten des Betroffenen dar.
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