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Jura/Referendariat und Fernstudium Journalist (paßt das zeitlich?)
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05.11.2008
ICH SEHE WAS, WAS DU NICHT SIEHST (AG MüNCHEN AZ. 231 C 2920/08)

Und hier eine neue Episode aus der Reihe Wie würden Sie entscheiden?:

Eine Autofahrerin stellt ihren Wagen in der Tiefgarage ihres Wohnhauses ab. Als sie morgens aus der Tiefgarage fahren will, loest sie per Fernbedienung den Öffnungsvorgang  des Rolltores aus, zumindest denkt sie das. Denn sehen konnte sie das Tor nicht, da ihr Auto um die Ecke stand Was sie nicht wissen konnte: Ein anderer Autofahrer hatte vor ihr bereits manuell den Oeffnungsvorgang ausgelöst. Das Betätigen der Fernbedienung hatte daher fataler Weise den Schließvorgang des Tors zur Folge. So kam es am Toyota der Dame beim Passieren des Tores an Dach und der Motorhaube zu erheblichen Schäden durch das sich senkende Tor stark beschädigt wurde.

Nun fordert die Dame Schadensersatz in Höhe von 4.600,00 EUR von dem Autofahrer, der das Tor ohne ihr Wissen geöffnet hat.

Zu Recht? Kurz selbst überlegen, dann Lösung des AG München lesen ...



Der Streitgegenstand halbierte sich vor Gericht zunächst, weil die Haftpflichtversicherung des anderen Autofahrers, der das Tor geöffnet hatte - wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - immerhin die Hälfte des Schadens übernommen hat. Damit war die Frau jedoch nicht zufrieden und erhob wegen des restlichen Betrages Klage vor dem Amtsgericht.

Das Amtsgericht München hatte hierzu eine klare Meinung und wies die Klage vollumfänglich ab. Nach Ansicht des Gerichts muss das Garagentor beim Öffnen oder Schließen stets in Sichtweite sein. Wer ein Garagentor per Fernbedienung öffnet, ohne das Tor sehen zu können, den treffe im Falle eines Schadens ein erhebliches Mitverschulden, das mit mindestens 50 Prozent anzusetzen sei. Die Autofahrerin hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor noch geschlossen ist und erst durch das Betätigen des Signals geöffnet wird", stellte die Richterin fest. Denn es sei nie auszuschließen, dass sich auch ein anderer Stellplatzbesitzer unbemerkt in der Garage aufhalte und seinerseits die Fernsteuerung aktiviere, oder dass von einem Autofahrer außerhalb der Garage dem Rolltor das Signal zum Öffnen geschickt worden sei. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 231 C 2920/08).  

Verfasst von Team JuReport
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