05.11.2008 ICH SEHE WAS, WAS DU NICHT SIEHST (AG MüNCHEN AZ. 231 C 2920/08)
Und hier
eine neue Episode aus der Reihe Wie würden Sie entscheiden?:
Eine
Autofahrerin stellt ihren Wagen in der Tiefgarage ihres Wohnhauses ab. Als sie
morgens aus der Tiefgarage fahren will, loest sie per Fernbedienung den Öffnungsvorgang des Rolltores aus, zumindest denkt sie das. Denn sehen konnte sie das Tor
nicht, da ihr Auto um die Ecke stand Was sie nicht wissen konnte: Ein anderer
Autofahrer hatte vor ihr bereits manuell den Oeffnungsvorgang ausgelöst. Das Betätigen
der Fernbedienung hatte daher fataler Weise den Schließvorgang des Tors zur Folge. So
kam es am Toyota der Dame beim Passieren des Tores an Dach und der
Motorhaube zu erheblichen Schäden durch das sich senkende Tor stark beschädigt wurde.
Nun fordert
die Dame Schadensersatz in Höhe von 4.600,00 EUR von dem Autofahrer, der das
Tor ohne ihr Wissen geöffnet hat.
Zu Recht? Kurz selbst überlegen, dann Lösung des AG München lesen ...
Der Streitgegenstand
halbierte sich vor Gericht zunächst, weil die Haftpflichtversicherung des
anderen Autofahrers, der das Tor geöffnet hatte - wenn auch ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht - immerhin die Hälfte des Schadens übernommen hat. Damit
war die Frau jedoch nicht zufrieden und erhob wegen des restlichen Betrages
Klage vor dem Amtsgericht.
Das
Amtsgericht München hatte hierzu eine klare Meinung und wies die Klage
vollumfänglich ab. Nach Ansicht des Gerichts muss das Garagentor beim Öffnen
oder Schließen stets in Sichtweite sein. Wer ein Garagentor per Fernbedienung
öffnet, ohne das Tor sehen zu können, den treffe im Falle eines Schadens ein
erhebliches Mitverschulden, das mit mindestens 50 Prozent anzusetzen sei. Die
Autofahrerin hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor noch
geschlossen ist und erst durch das Betätigen des Signals geöffnet wird",
stellte die Richterin fest. Denn es sei nie auszuschließen, dass sich auch ein
anderer Stellplatzbesitzer unbemerkt in der Garage aufhalte und seinerseits die
Fernsteuerung aktiviere, oder dass von einem Autofahrer außerhalb der Garage
dem Rolltor das Signal zum Öffnen geschickt worden sei. Das Urteil ist
rechtskräftig (Az.: 231 C 2920/08).