07.11.2008 RüCKTRITT VOM GEBRAUCHTWAGENKAUF WEGEN FEUCHTIGKEIT IM FAHRZEUGINNENRAUM - BGH VIII ZR 166/07
 Berechtigt das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines gebraucht gekauften PKW (im konkreten Fall eines Range Rovers) zum Rücktritt oder handelt es sich lediglich um eine unerhebliche Pflichtverletzug im Sinne des § 323 Abs. 5 S.2 BGB? Diesen Fall hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 5. November 2008 entschieden ...
Sachverhalt
Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen
Autohandel betreibt, Mitte 2004 einen gebrauchten Range Rover. Kurz
darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs
eindringe. In Absprache mit der Beklagten wurde mehrfach versucht, das
Fahrzeug abzudichten. Im Mai 2005 beanstandete der Kläger, dass erneut
Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich
des rechten Rücksitzes vorhanden sei, und drohte den Rücktritt vom
Kaufvertrag an. Im Juni 2005 erklärte er wegen erneut aufgetretener
Feuchtigkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf
Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem
gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die Ursache für den
Wassereintritt – zumindest provisorisch – zu beheben. Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.
Gründe
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Zwar ist der Rücktritt des Käufers regelmäßig nach
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des
Verkäufers unerheblich, d. h. der Mangel der verkauften Sache
geringfügig ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt
der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war die
Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt, dass aus bis
dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das
Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage waren,
Abhilfe zu schaffen. Darin hatte das Berufungsgericht zu Recht einen
nicht nur unerheblichen Fahrzeugmangel gesehen. Dass die Ursache des
Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später
herausstellte, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt die
Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Ein im
Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch
unerheblich werden, dass es im Verlauf der sich anschließenden
Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen
gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
Der Käufer des Range Rover handelte auch nicht
dadurch treuwidrig, dass er an seinem Rücktritt festhielt, obwohl der
Mangel von dem Sachverständigen zumindest provisorisch behoben worden
war. Das wäre nur dann anders, wenn die provisorische Beseitigung des
Mangels durch den Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre.
Daran fehlte es. Dass der Kläger den Reparaturmaßnahmen des
Sachverständigen lediglich nicht entgegengetreten war, wozu er nach
erklärtem Rücktritt keine Veranlassung hatte, hinderte ihn daher nicht
daran, an seinem Rücktritt festzuhalten.
Die Vorinstanzen
LG Duisburg, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 3 O 308/05
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2007 - I-1 U 252/06
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 5.11.2008
Verfasst von Team JuReport
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