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11.11.2008
BEFANGEHEIT DES RICHTERS NACH § 42 ABS. 2 ZPO - LG MüNCHEN I AZ: 9 O 19116/07

„Herr Rechtsanwalt, wenn Sie es mir schwer machen, mache ich es ihnen auch schwer“.

Zu diesem Satz ließ sich ein Vorsitzender Richter am Landgericht München I hinreißen, weil ihn der Klägeranwalt bei der Befragung der Zeugen und Parteien ständig unterbrach. Der nervige Rechtsanwalt fühlte sich allerdings in seinem Stolz verletzt und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter wegen Befangenheit nach § 42 Abs.2 ZPO. Hierüber hat das Landgerücht München I nun entschieden ...



Hier die entscheidende Vorschrift:

§ 42 Ablehnung eines Richters

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Hier die Entscheidung:

Beschluss

erlässt das Landgericht München I, 20. Zivilkammer, durch die unterzeichnenden Richter am 14.05.2008 folgenden Beschluss:

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... sowie die Richter am Landgericht ... gerichtet Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 02.05.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das auf die Besorgnis der Befangenheit gestützte Ablehnungsgesuch der Klägervertreter ist nicht begründet.

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2ZPO). In Betracht kommen dabei aber nur objektive Gründe, die vom Standpunkt der Partei aus, bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Richter bzw. die Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Anhaltspunkte, die gegen eine Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der durch die Klägerin abgelehnten Richter sprechen, sind nicht gegeben. Dies ergibt sich für die unterzeichnenden Richter weder aus einem Verhalten der abgelehnten Richter in der mündlichen Verhandlung, noch im Zusammenhang mit der Abfassung des Urteils, insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung über den gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag, noch im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in der Süddeutschen Zeitung oder im Zusammenhang einer Verfügung an die Staatsanwaltschaft.

1. Die beanstandete Äußerung des Vorsitzenden Richter am Landgericht "Herr Rechtsanwalt, wenn Sie es mir schwer machen, mache ich es ihnen auch schwer", erfolgte laut Stellungnahme der abgelehnten Richter nach fortlaufender Unterbrechung des Gerichts bei der Befragung der Parteien und des Zeugen durch den Klägervertreter. Trotz wiederholter Monierung dieser Unterbrechungen durch das Gericht habe der Klägervertreter laut Stellungnahme der abgelehnten Richter weiterhin eine ordnungsgemäße Sitzungsfortführung durch fortlaufende Unterbrechungen erschwert.

Die monierte Äußerung stellte daher keine unverhältnismäßige Reaktion auf sachlich vertretbarer Ausführungen des Klägervertreters dar, sondern war als aus Sicht des Gerichts gerechtfertigte. Kritik an der Verhandlungsführung des Klägervertreters und weiterer Appell zu nunmehriger ordnungsgemäßer Verhandlungsführung zu verstehen. Ein Verstoß gegen das richterliche Sachlichkeitsgebot ist angesichts der bereits erfolgten wiederholten Bitten um Mäßigung und der vorausgegangenen Äußerung des Klägervertreters, man sei nicht in einem Obrigkeitsstaat, nicht gegeben.

2. Die Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden Richter am Landgerichtgegenüber der Klägerin, ihr werde versichert, dass sich das schlechte Benehmen ihres anwaltlichen Vertreters in der Sitzung nicht zu ihrem Nachteil auswirken werde, begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. Vielmehr wird durch diese Äußerung des Gerichtes gerade deutlich, dass das Gericht trotz der in der Sitzung entstandenen Unstimmigkeiten mit dem Klägervertreter darauf bedacht sein würde, unvoreingenommen und unparteiisch sachgerecht zu entscheiden.

3. Dass der Vorsitzende am Landgericht gegenüber dem Zeugen erklärt hätte, er habe "seine Faxen satt", behauptet zwar der Klägervertreter. In den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter wird diese Äußerung jedoch nicht bestätigt. Nachdem der Zeuge nach Auffassung der abgelehnten Richter in der Sitzung die Unwahrheit ausgesagt hatte, ist ein dringliches Auffordern, der Wahrheit entsprechend auszusagen, bereits zum Schutz des Zeugen vor strafrechtlicher Verfolgung, sachlich geboten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Unmutsäußerung durch die abgelehnten Richter kann in der eindringlichen Aufforderung, wahrheitsgemäß auszusagen, nicht gesehen werden.

4. Die Bitte an die Staatsanwaltschaft um Aufnahme von Ermittlungen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht gab nach dessen dienstlicher Stellungnahme seine Einschätzung der Sachlage wieder. Nach seiner festen richterlichen Überzeugung hätten sich die Klägerin und der Zeuge strafbar gemacht. Der Vorsitzende Richter am Landgericht war bei dieser Einschätzung der Sachlage verpflichtet, eine entsprechende Verfügung an die Staatsanwaltschaft zu treffen.

5. Ein Tatbestand eines Urteils hat nur die knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts des Parteivortrages zu beinhalten. Einseitig zu Lasten der Klagepartei gehende Fehler des Tatbestandes des Urteils in der vorliegenden Sache sind für die unterzeichnenden Richter nicht erkennbar.

6. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zuleitung eines Endurteils nach Verkündung an die Presse auf entsprechender Anfrage hin die Besorgnis der Befangenheit begründet könnte.

7. Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichtes liegt nicht vor. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren gemäß § 128. Abs. 2 ZPO nach Rückkehr von Richter am Landgericht aus dem Urlaub. Daher entschied die Kammer in ihrer ordentlichen Besetzung unter Mitwirkung dieses Richters.

8. Soweit der Klägervertreter die Beweiswürdigung des Urteils angreift, ist dieser auf das Berufungsverfahren zu verweisen. Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle.

 

Verfasst von Team JuReport
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