11.11.2008 BEFANGEHEIT DES RICHTERS NACH § 42 ABS. 2 ZPO - LG MüNCHEN I AZ: 9 O 19116/07
„Herr
Rechtsanwalt, wenn Sie es mir schwer machen, mache ich es ihnen auch schwer“.
Zu diesem
Satz ließ sich ein Vorsitzender Richter am Landgericht München I hinreißen,
weil ihn der Klägeranwalt bei der Befragung der Zeugen und Parteien ständig
unterbrach. Der nervige
Rechtsanwalt fühlte sich allerdings in seinem Stolz verletzt und stellte ein
Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter wegen Befangenheit nach § 42 Abs.2 ZPO. Hierüber hat das Landgerücht München I nun entschieden ...
Hier die entscheidende Vorschrift:
§ 42 Ablehnung eines Richters
(1)
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung
statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Hier die Entscheidung:
Beschluss
erlässt das
Landgericht München I, 20. Zivilkammer, durch die unterzeichnenden Richter am
14.05.2008 folgendenBeschluss:
Das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... sowie die Richter am
Landgericht ... gerichtet Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 02.05.2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Das auf die
Besorgnis der Befangenheit gestützte Ablehnungsgesuch der Klägervertreter ist
nicht begründet.
Wegen
Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt,
der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen (§ 42 Abs. 2ZPO). In Betracht kommen dabei aber nur objektive
Gründe, die vom Standpunkt der Partei aus, bei vernünftiger Betrachtung die
Befürchtung wecken könnten, der Richter bzw. die Richter stünden der Sache
nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
Anhaltspunkte,
die gegen eine Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der durch die
Klägerin abgelehnten Richter sprechen, sind nicht gegeben. Dies ergibt sich für
die unterzeichnenden Richter weder aus einem Verhalten der abgelehnten Richter
in der mündlichen Verhandlung, noch im Zusammenhang mit der Abfassung des
Urteils, insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung über den gestellten
Tatbestandsberichtigungsantrag, noch im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in
der Süddeutschen Zeitung oder im Zusammenhang einer Verfügung an die
Staatsanwaltschaft.
1. Die
beanstandete Äußerung des Vorsitzenden Richter am Landgericht "Herr
Rechtsanwalt, wenn Sie es mir schwer machen, mache ich es ihnen auch schwer",
erfolgte laut Stellungnahme der abgelehnten Richter nach fortlaufender
Unterbrechung des Gerichts bei der Befragung der Parteien und des Zeugen durch
den Klägervertreter. Trotz wiederholter Monierung dieser Unterbrechungen durch
das Gericht habe der Klägervertreter laut Stellungnahme der abgelehnten Richter
weiterhin eine ordnungsgemäße Sitzungsfortführung durch fortlaufende
Unterbrechungen erschwert.
Die monierte
Äußerung stellte daher keine unverhältnismäßige Reaktion auf sachlich
vertretbarer Ausführungen des Klägervertreters dar, sondern war als aus Sicht
des Gerichts gerechtfertigte. Kritik an der Verhandlungsführung des
Klägervertreters und weiterer Appell zu nunmehriger ordnungsgemäßer
Verhandlungsführung zu verstehen. Ein Verstoß gegen das richterliche
Sachlichkeitsgebot ist angesichts der bereits erfolgten wiederholten Bitten um
Mäßigung und der vorausgegangenen Äußerung des Klägervertreters, man sei nicht
in einem Obrigkeitsstaat, nicht gegeben.
2. Die
Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden Richter am Landgerichtgegenüber der
Klägerin, ihr werde versichert, dass sich das schlechte Benehmen ihres
anwaltlichen Vertreters in der Sitzung nicht zu ihrem Nachteil auswirken werde,
begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten
Richter. Vielmehr wird durch diese Äußerung des Gerichtes gerade deutlich, dass
das Gericht trotz der in der Sitzung entstandenen Unstimmigkeiten mit dem
Klägervertreter darauf bedacht sein würde, unvoreingenommen und unparteiisch
sachgerecht zu entscheiden.
3. Dass der
Vorsitzende am Landgericht gegenüber dem Zeugen erklärt hätte, er habe
"seine Faxen satt", behauptet zwar der Klägervertreter. In den
dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter wird diese Äußerung jedoch
nicht bestätigt. Nachdem der Zeuge nach Auffassung der abgelehnten Richter
in der Sitzung die Unwahrheit ausgesagt hatte, ist ein dringliches Auffordern,
der Wahrheit entsprechend auszusagen, bereits zum Schutz des Zeugen vor
strafrechtlicher Verfolgung, sachlich geboten. Eine sachlich nicht
gerechtfertigte Unmutsäußerung durch die abgelehnten Richter kann in der
eindringlichen Aufforderung, wahrheitsgemäß auszusagen, nicht gesehen werden.
4. Die Bitte
an die Staatsanwaltschaft um Aufnahme von Ermittlungen durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht gab nach dessen dienstlicher Stellungnahme seine
Einschätzung der Sachlage wieder. Nach seiner festen richterlichen Überzeugung
hätten sich die Klägerin und der Zeuge strafbar gemacht. Der
Vorsitzende Richter am Landgericht war bei dieser Einschätzung der Sachlage
verpflichtet, eine entsprechende Verfügung an die Staatsanwaltschaft zu
treffen.
5. Ein
Tatbestand eines Urteils hat nur die knappe Darstellung des wesentlichen
Inhalts des Parteivortrages zu beinhalten. Einseitig zu Lasten der Klagepartei
gehende Fehler des Tatbestandes des Urteils in der vorliegenden Sache sind für
die unterzeichnenden Richter nicht erkennbar.
6. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Zuleitung eines Endurteils nach Verkündung an
die Presse auf entsprechender Anfrage hin die Besorgnis der Befangenheit
begründet könnte.
7. Eine
fehlerhafte Besetzung des Gerichtes liegt nicht vor. Das Urteil erging im
schriftlichen Verfahren gemäß § 128. Abs. 2 ZPO nach Rückkehr von Richter am
Landgericht aus dem Urlaub. Daher entschied die Kammer in ihrer
ordentlichen Besetzung unter Mitwirkung dieses Richters.
8. Soweit
der Klägervertreter die Beweiswürdigung des Urteils angreift, ist dieser auf
das Berufungsverfahren zu verweisen. Die Befangenheitsablehnung ist kein
Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle.
Verfasst von Team JuReport
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